Tz. 3
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die KSt bemisst sich gem § 7 Abs 1 KStG nach dem zvE. Die tarifliche KSt ermittelt sich unter Berücksichtigung des zvE und dem in § 23 Abs 1 KStG festgelegten linearen St-Satz iHv 15 %. Die St-Belastung erhöht sich demnach bei steigendem zvE und verringert sich mit sinkendem zvE. Ist das zvE negativ oder beträgt das zvE null, entfällt die St-Belastung vollständig. Wegen der Beeinflussung der Belastung durch KSt aufgrund eines KSt-Guthabens oder eines KSt-Erhöhungsbetrags s Tz 6.
Der Regelungsinhalt des § 7 Abs 1 KStG als solchem ist wegen der nicht näher definierten Aussage, wie sich das zvE ermittelt, beschr. Die Ermittlung der KSt auf der Grundlage des zvE ergibt nur im Kontext mit den Abs 2–4 des § 7 KStG, den §§ 8ff KStG und des § 23 KStG einen Sinn. Der Abs 1 des § 7 KStG ist der Ausgangspunkt einer Verweiskette. Der Begriff des zvE ist dem EStG entlehnt (s § 2 Abs 5 EStG), weicht von diesem aber ua darin ab, dass bestimmte Sonderfreibeträge für natürliche Personen (zB Kinderfreibetrag, s § 2 Abs 5 S 1 EStG) ausscheiden, die bei Kö nicht in Betracht kommen können; demgegenüber sind aber die spezifischen Freibeträge für Kö nach §§ 24, 25 KStG sowie die Besonderheiten in Organschaftsfällen zu berücksichtigen (s § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 KStG). Der Begriff des zvE ist nicht mit den Begriffen "lfd Gewinn", "Gewinn" oder "Jahresüberschuss" gleichzusetzen. Wegen der Ermittlung des zvE s Tz 11–12 und s § 8 Abs 1 KStG Tz 1 ff.
Tz. 4
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Eine Ausnahme besteht für die Besteuerung der inl öff-rechtlichen Rundfunkanstalten, die mit den Werbesendungen einen BgA unterhalten. Für diesen BgA "Werbesendungen" bemisst sich die KSt nicht nach dem zvE, sondern nach den Entgelten aus Werbesendungen. Dabei ist ab dem VZ 2001 (s § 34 Abs 6 S 1 KStG idF des StBAG) als Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 % der Entgelte iSd § 10 Abs 1 UStG aus Werbesendungen zu Grunde zu legen (s § 8 Abs 1 S 3 KStG; bis zum Inkrafttreten des JStG 2009: § 8 Abs 1 S 2 KStG). Entgelt iSd § 10 Abs 1 UStG ist die Gegenleistung der Auftraggeber für die Werbeleistung der Rundfunkanstalten ohne Berücksichtigung der USt. Auf das so ermittelte Einkommen ist der einheitliche KSt-Satz von 15 % anzuwenden (s § 23 Abs 1 KStG). Wegen Einzelheiten s § 8 Abs 1 KStG Tz 180 ff. Ebenfalls hierzu s Frotscher (in F/D, § 8 KStG Rn 63a). § 23 Abs 3 KStG idF des StSenkG, der erstmals für den VZ 2001 gelten sollte (§ 34 Abs 1 KStG idF des StSenkG) ist durch das SFG v 20.12.2001 (BStBl I 2002, 60) zusammen mit dem Hinw auf § 23 Abs 3 KStG idF des StSenkG (s Fn 2) in § 7 Abs 1 KStG idF des StSenkG rückwirkend aufgehoben und durch die Neufassung des § 8 Abs 1 S 2 KStG idF des SFG ersetzt worden. Die §§ 7 Abs 1, 23 Abs 3 idF des StSenkG kamen demnach niemals zur Anwendung. Die Neufassung soll der Gleichbehandlung aller inl öff-rechtlicher Rundfunkanstalten dienen. Ebenfalls hierzu s § 23 KStG Tz 3 und s Schulte (in E/S, KStG, 3. Aufl, § 7 Rn 8).
Tz. 5
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Weitere, im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Ausnahmen ergeben sich bei der Besteuerung stbefreiter Kö hinsichtlich ihrer Ausschüttungen (s § 5 Abs 2 Nr 2 KStG), bei der Besteuerung der Sondervermögen von KAG nach §§ 11ff InvStG aF (vor Inkrafttreten des InvStRefG v 19.07.2016) und bei der (Pauschal-)Besteuerung im Fall der Herabsetzung des Nenn-Kap innerhalb von fünf Jahren nach der Kap-Erhöhung (s § 5 Abs 2 KapErhStG). Wegen der letztmaligen Anwendung des § 5 Abs 2 KapErhStG s § 8a Abs 2 KapErhStG. In diesen Fällen entspr die besonders ermittelten Beträge, die der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, gewöhnlich nicht dem zvE; uU ist ein Einkommen überhaupt nicht erzielt worden, gleichwohl ist eine Besteuerung dieser besonderen Tatbestände vorzunehmen.
Tz. 6
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Schüttet eine unbeschr stpfl Kö Gewinne aus, mindert oder erhöht sich bei ihr während der 18-jährigen Übergangszeit uU die tarifliche KSt (s §§ 37 und 38 KStG). Durch das SEStEG wurde das bisherige System einer ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf das neue System einer ausschüttungsunabhängigen ratierlichen Auszahlung des zum 31.12.2006 verbleibenden KSt-Guthabens umgestellt (hierzu s § 37 KStG Tz 97 ff). Gleiches wurde durch das JStG 2008für die KSt-Erhöhung ges geregelt (wegen Einzelheiten und Ausnahmen hierzu s § 38 KStG Tz 60 ff). Weiter s § 23 KStG Tz 6 ff.
Im Geltungsbereich des Anrechnungsverfahrens mindert oder erhöht sich die tarifliche KSt um den Unterschiedsbetrag zwischen Tarifbelastung und Ausschüttungsbelastung (§ 23 Abs 5 iVm § 27 Abs 1 KStG 1999). Gegenstand der Minderung bzw Erhöhung der KSt ist das Ausschüttungsverhalten unbeschr stpfl Kö. Es handelt sich insoweit um einen Besteuerungstatbestand sui generis, der losgelöst von der Erzielung eines positiven Einkommens verwirklicht wird. Die Ausschüttungsbelastung ist eine KSt, die auf die Ausschüttung, nicht aber auf das zvE entfällt. Bei der KSt-Erhöhung und KSt-Minderung ha...