2.1 Grundsätzliches
Tz. 4
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Nach § 2 Nr 1 KStG sind Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inl beschr stpfl, wenn und soweit sie inl Eink iSv § 49 EStG (zB inl BetrSt-Gewinne, inl Vermietungseinkünfte) erzielen. Diese Systematik entspricht der Systematik der beschr StPflicht natürlicher Pers gem § 1 Abs 4 EStG, § 49 EStG.
Ob die Eink im Inl verbleiben oder in das Ausl transferiert werden, ist für Art und Umfang der beschr StPflicht unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist, ob die Kö eine ausl oder inl Rechtsform besitzt. Innerhalb der EU dürfen ausl Rechtsformen nicht diskriminiert werden (auch s Tz 189 ff). Dies und die Maßgeblichkeit des sog Typenvergleichs für die Frage, ob es sich um KSt-Subjekte handelt (s Tz 8) führt dazu, dass deutsche Unternehmer grds auch ausl Kö, zB bis zum "Brexit" die britische private company limited by shares (Ltd), als Form ihrer inl unternehmerischen Betätigung wählen können (unterstützt von diversen Dienstleistern, die sehr aktiv die Gründung und laufende Betreuung solcher Kö anbieten). Dies mag zivilrechtlich und mitbestimmungsrechtlich etc Vorteile (aber auch erhebliche Nachteile, s Wälzholz, IWB F 5 Gr 2 S 423ff [2005]; Kessler/Eicke, DStR 2005, 2101ff, jeweils zur Lage vor dem sog Brexit; s nun auch § 12 Abs 4 und s § 12 Tz 700ff; zu den Folgen des Brexit Geyer/Ullmann, DStR 2019, 305; Martini, IStR 2021, 37) haben. Entgegen eines unter Laien nicht seltenen Vorurteils führt eine ausl Rechtsform aber nicht zu einer Verringerung der inl StPflicht. Insbes sind solche Kö gem § 1 Abs 1 KStG unbeschr stpfl, wenn die Geschäftsleitung im Inl liegt (s § 1 Tz 22ff, s § 1 Tz 68ff). In legaler, seriöser Weise tritt eine St-Ersparnis in D nur ein, soweit die unternehmerische Tätigkeit tats im Ausl erfolgt und keine inl Eink iSd § 49 EStG vorliegen.
Tz. 5
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die inl Eink iSd § 49 EStG erfüllen eine Doppelfunktion. Sie sind
- Tatbestandsvoraussetzung und damit objektive Voraussetzung für die beschr KStPflicht nach § 2 Nr 1 KStG und
- bestimmen als Rechtsfolge gleichzeitig den Umfang der sachlichen StPflicht.
Ohne inl Eink iSd § 49 EStG besteht auch keine beschr StPflicht. Erzielt eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inl nur zeitweise inl Eink, so unterliegt sie auch nur zeitweise der inl Besteuerung. Zum Beginn und Ende der beschr StPflicht nach § 2 Nr 1 KStG s Tz 186 ff.
Tz. 6
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Zur StBefreiung nach § 5 Abs 1 KStG für beschr Stpfl iSd § 2 Nr 1 KStG s §§ 5 Abs 2 Nr 2, 34 Abs 5a KStG idF JStG 2009 (rückwirkend zugelassen für EU/EWR-Kö).
2.2 Beschränkt Steuerpflichtige iSd § 2 Nr 1 KStG
Tz. 7
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Voraussetzung für die beschr StPflicht nach § 2 Nr 1 KStG ist, dass es sich um eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inl handelt (s Tz 4). Im Gegensatz zu § 1 Abs 1 KStG ist der Kreis der Stpfl nicht durch eine Aufzählung näher beschrieben. Von der beschr KStPflicht können somit alle ausl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen betroffen sein, zB auch eine ausl jur Pers d öff Rechts.
Beispiele:
- Ein ausl Staat ist als solcher Eigentümer eines vermieteten bebauten Grundstücks in Frankfurt aM und erzielt hieraus Mieteinnahmen.
- Die Stadt New York hält Aktien an dt Unternehmen und erzielt hieraus Dividenden.
Lösung:
In beiden Fällen unterliegen die Empfänger der beschr StPflicht nach § 2 Nr 1 KStG. Eine inl Kö d öff Rechts wäre mit diesen Eink weder unbeschr stpfl nach § 1 Abs 1 KStG (s § 1 KStG Tz 52 ff) noch beschr stpfl nach § 2 Nr 1 KStG (zur beschr StPflicht nach § 2 Nr 2 KStG s Tz 204 ff).
2.2.1 Einordnung als Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
Tz. 8
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Was unter den Begriffen Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen zu verstehen ist, bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei § 1 Abs 1 KStG.
Problematisch dabei ist, dass die Merkmale für die zivilrechtliche Einordnung des ausl Empfängers von inl Eink durch ausl ZivR bestimmt werden, welches idR vom dt Recht abweicht. Die st-rechtliche Einordnung eines ausl Rechtsgebildes als Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse bestimmt sich jedoch ausschl nach dt Recht; unerheblich ist, ob der jeweilige ausl Staat eine andere Einordnung vornimmt (st Rspr, zB s Urt des BFH v 11.10.2017, IStR 2018, 388 mwNachw). Maßgebend für die kstliche Subjektfähigkeit ist daher, ob das ausl Rechtsgebilde nach den leitenden Gedanken des dt ESt- und KSt-Rechts einer der in § 1 Abs 1 Nr 1–5 KStG genannten Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen vergleichbar ist (s Urt des RFH v 12.02.1930, RStBl, 444; s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972 mwHinw; BFH Urt v 11.10.2017, BFH/NV 2018, 616). Maßgebend für diesen Typenvergleich (auch s § 1 KStG Tz 80ff), in den üblicher- und zulässigerweise regelmäßig schon der Rechtsgedanke des § 3 Abs 1 KStG einfließt (s Tz 3, 9), ist dabei nicht die konkrete gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung des ausl Rechtsgebildes, sondern das ges "Leitbild", wie es sich aus dem ausl Gesellschaftsrecht ergibt (koord Bund...