Rz. 2

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die Vorschrift enthält eine Milderungsregelung für kleinere Kö, die keine GA vornehmen können. Die Regelung dient der Vereinfachung. Sie entlastet die Fin-Beh von einem Arbeitsaufwand, der bei kleinen Kö erfahrungsgemäß nicht in angemessenem Verhältnis zu dem zu erwartenden St-Aufkommen steht. Insoweit enthält die Vorschrift eine Weiterentwicklung der früheren Verw-Regelung (Bagatellregelung in Abschn 64 Abs 1 KStR 1969, nach der bei kleinen Kö von einer Veranlagung zur KSt abgesehen wurde, wenn anzunehmen war, dass ihr Einkommen 1 000 DM nicht überstieg). Gleichzeitig soll der Freibetrag auch auf Seiten der jeweiligen Kö der Vereinfachung dienen und den Verwaltungsaufwand geringhalten (s BT-Drs 16/10490, 18).

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