Tz. 6
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Der Begriff "versicherungstechnische Rückstellungen" war und ist ges nicht definiert. Er wird allg als Oberbegriff für alle Passivposten verstanden, die sachlich mit dem Versicherungsgeschäft unmittelbar zusammenhängen oder ihm eigentümlich sind. Die hr-liche Rechtsgrundlage findet sich seit dem Inkrafttreten des VersRiLiG v 24.06.1994 (BGBl I 1994, 1377; BStBl I 1994, 466) im HGB.
§ 341e Abs 1 HGB: "VU haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen."
Tz. 7
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Durch das VersRiLiG wurde der Ansatz und die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen in den §§ 341e – 341h HGB umfassend geregelt. Eine Erweiterung der allg stlichen Vorschriften bedurfte es nach der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 12/7646, 7) nicht mehr, da als Folge der umfassenden hr-lichen Regelungen durch das VersRiLiG bereits alle nach HR vorgesehenen versicherungstechnischen Rückstellungen über den Grundsatz der Maßgeblichkeit auch für die St-Bil zu berücksichtigen sind.
Tz. 8
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Die hr-liche Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen richtet sich grds nach § 252 Abs 1 Nr 3 HGB (Grundsatz der Einzelbewertung) und § 240 Abs 4 HGB (Möglichkeit der Gruppenbewertung). Nur wenn eine Bewertung danach nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können die Rückstellungen aufgr von Näherungsverfahren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, dass diese zu annähernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen führen (s § 341e Abs 3 HGB).
Tz. 9
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Im Einzelnen sind das die folgenden Passivposten, wobei es sich hier nicht um eine abschließende Aufzählung handelt:
Tz. 10
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Durch das BilMoG v 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) wurden die § 253 HGB und § 341e HGB für nach dem 31.12.2009 beginnende Wj neu gefasst. Nach § 253 Abs 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Nach § 341e Abs 1 S 3 HGB sind die versicherungstechnischen Rückstellungen von der Abzinsung nach § 253 Abs 2 HGB ausgenommen und nach den Wertverhältnissen am Abschlussstichtag zu bewerten.
2.1 Beitragsüberträge
Tz. 11
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Bei den BÜ handelt es sich wirtsch um Verbindlichkeiten aus zweiseitigen Versicherungsverträgen, die durch die Vorleistungen der VN – im voraus gezahlte Beitragsteile, die auf die Versicherungsperiode nach dem Bil-Stichtag entfallen – verursacht werden und dem Grunde und der Höhe nach bestimmt sind. BÜ sind folglich keine ungewissen Verbindlichkeiten, sondern nach der Definition und Terminologie des HR passive RAP iSd § 250 Abs 2 HGB. Gegenstand der Abgrenzung ist die verfrühte Einnahme der Beiträge und nicht der voraussichtliche Umfang der im folgenden Geschäftsjahr zu erbringenden Versicherungsleistung.
Tz. 12
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Trotz der Definition als passiver RAP erfolgt die Bilanzierung der BÜ nach § 341e Abs 2 Nr 1 HGB als versicherungstechnische Rückstellung. Inhaltlich ist die Bestimmung aber mit § 250 Abs 2 HGB identisch.
Tz. 13
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Die hr-liche Bewertung richtet sich nach § 24 RechVersV. BÜ enthalten nach § 24 Satz 1 RechVersV den Teil der gebuchten Bruttobeiträge, der als Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag, dem folgenden Geschäftsjahr oder den folgenden Geschäftsjahren zuzurechnen ist, soweit er nicht in einer anderen versicherungstechnischen Rückstellung auszuweisen ist (zB in der SchR bei der Transportversicherung).
Tz. 14
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Stlich sind BÜ als passiver RAP nach § 5 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG anzusetzen. Die Grundsätze zur Ermittlung der BÜ in der St-Bil wurden in einem koordinierten Ländererl (s Schr des BMF v 30.04.1974, VerBAV 1974, 118, DB 1974, 1504) zusammengefasst, der auf alle Wj anzuwenden ist, die am 31.12.1972 oder später enden. § 24 S 1 RechVersV ändert nach der Begr des BR (s BR-Drs 823/94, 122 sowie BR-Drs 823/1/94, 1) insbes nicht die stliche Praxis bei der Bemessung der BÜ nach dem Schr des BMF v 30.04.1974 (VerBAV 1974, 118, DB 1974, 1504).
Tz. 15
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Für die passive Abgrenzung der BE ist nach dem BMF-Schr vom Tarifbeitrag (der Beitrag, der einen vereinbarten Ratenzuschlag nicht enthält) auszugehen. Weiterhin wird die zeitanteilige Zuordnung der Einnahmen zu den einzelnen Wj festgeschrieben.
Tz. 16
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Für die zeitliche Verteilung kann in der Mehrzahl der Versicherungszwe...