Tz. 2
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die St-Befreiung setzt voraus, dass
Tz. 3
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Ein Gesamthafenbetrieb kann nach § 1 Abs 1 des Gesetzes v 03.08.1950 durch schriftliche Vereinbarung der zuständigen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften (oder einzelner Arbeitgeber und Gewerkschaften) von den Betrieben eines Hafens, in denen Hafenarbeit geleistet wird, zur Schaffung stetiger Arbeitsverhältnisse für Hafenarbeiter gebildet werden. Eine erwerbswirtsch Tätigkeit des Gesamthafenbetriebs ist gem § 1 Abs 1 S 2 dieses Gesetzes ausgeschlossen. In Abs 2 dieser Vorschrift ist geregelt, welche Betriebe darüber hinaus von dem Gesamthafenbetrieb erfasst werden.
Tz. 4
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Die Vorschrift des § 2 Abs 1 des Gesetzes v 03.08.1950 enthält keine ausdrückliche Bestimmung der zulässigen Tätigkeiten eines Gesamthafenbetriebs; vielmehr ›bestimmt‹ der Gesamthafenbetrieb danach seine Rechtsform, seine Aufgaben, seine Organe und seine Geschäftsführung, insbes auch die Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Beiträgen und Umlagen. Vor allem hat der Gesamthafenbetrieb selbst den Begriff der Hafenarbeit iSd § 1 Abs 1 des Gesetzes bindend festzusetzen.
Tz. 5
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Die Genehmigung nach § 2 Abs 2 des Gesetzes v 03.08.1950 für die Regelungen nach § 2 Abs 1 und damit auch für die Aufgabensetzung des Gesamthafenbetriebs erteilt die oberste Arbeitsbehörde des Landes; die Genehmigung ist widerruflich.
Tz. 6
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Aber: Umfassende Vermögensbindung erforderlich
Gem § 5 Abs 1 Nr 19 S 2 KStG dürfen das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung des in S 1 genannten Zwecks verwendet werden.
Problematisch ist uE die nach § 5 Abs 1 Nr 19 S 2 KStG – ebenso wie in § 5 Abs 1 Nr 17 und Nr 18 KStG – als Voraussetzung für die St-Befreiung erforderliche umfassende Vermögensbindung. Diese Vermögensbindung verlangt die Verwendung des gesamten Vermögens für die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten. Damit wäre bei Gesamthafenbetrieben in der Rechtsform der Kap-Ges auch das Grund- oder Stamm-Kap bei Auflösung der Gesellschaft für die begünstigte Tätigkeit zu verwenden und dürfte daher nicht an den/die Gesellschafter zurückgezahlt werden.
Die Vermögensbindung ist damit für Gesamthafenbetriebe in der Rechtsform der Kap-Ges (und ggf in der Rechtsform der Stiftung) strenger als die der gemeinnützigen Kap-Ges und Stiftungen, bei denen eine Rückzahlung des eingezahlten Kap zulässig ist (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 81).
Auch etwaige Überschüsse sind gem § 5 Abs 1 Nr 19 S 2 KStG nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten iSd S 1 zu verwenden.
Diese Vermögensbindungsklausel schließt selbstverständlich GA an die AE aus (ebenso ausdrücklich für Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 18 KStG s Schr des BMF v 04.01.1996, BStBl I 1996, 54). Ebenso sind zB Spenden an gemeinnützige Kö nicht zulässig.
Zulässig ist uE die Bildung von Rücklagen, die bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für die Verwirklichung der Zwecke iSd § 5 Abs 1 Nr 19 S 1 KStG erforderlich sind (ebenso ausdrücklich für Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 18 KStG s Schr des BMF v 04.01.1996, BStBl I 1996, 54).