Tz. 2
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die St-Befreiung gilt nur für Kap-Ges und setzt außerdem voraus, dass
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sich die Tätigkeit der Gesellschaft beschränkt auf die Verbesserung der sozialen und wirtsch Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft – insbes durch Industrieansiedlung und Beschaffung neuer Arbeitsplätze – und durch Förderung der Sanierung von Altlasten (s Tz 4), |
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an der Gesellschaft überwiegend Gebiets-Kö beteiligt sind (s Tz 3), |
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Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des vorstehend genannten Gesellschaftszwecks verwendet werden (s Tz 13). |
2.1 Rechtsform
Tz. 3
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Unter die Befreiung fallen nur Kap-Ges (s Schr des BMF v 04.01.1996, BStBl I 1996, 54, Abschn I; ebenso s rkr Urt des FG SchlH v 03.09.1997, EFG 1998, 520).
Hinsichtlich des Erfordernisses, dass die AE überwiegend Gebiets-Kö sein müssen (Bund, Länder, Gemeinden, Kreise), s Schr des BMF v 04.01.1996 (aaO, Abschn I).
2.2 Begünstigter Tätigkeitsbereich (§ 5 Abs 1 Nr 18 S 1 HS 1 KStG)
Tz. 4
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
§ 5 Abs 1 Nr 18 S 1 HS 1 KStG setzt für die Befreiung voraus, dass sich die Tätigkeit einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft
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auf die Verbesserung der sozialen und wirtsch Struktur |
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einer bestimmten Region |
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durch Förderung der Wirtschaft und der Sanierung von Altlasten (hierzu s Tz 5) |
beschränkt.
Als Maßnahmen der Wirtschaftsförderung nennt § 5 Abs 1 Nr 18 S 1 HS 1 KStG ›insbes‹ Industrieansiedlung und Beschaffung neuer Arbeitsplätze (hierzu s Tz 6).
Tz. 5
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Zum Begriff ›Förderung der Wirtschaft und der Sanierung von Altlasten‹ gelten folgende Grundsätze:
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Die ausschl Förderung der Wirtschaft sieht der BFH als Voraussetzung für die St-Freiheit nach § 5 Abs 1 Nr 18 KStG an (s Urt des BFH v 26.02.2003, BStBl II 2003, 723). Nach dem BFH-Urt v 03.08.2005 (BStBl II 2006, 141) bezweckt die Vorschrift eine Strukturverbesserung durch Förderung der Wirtschaft. Unternehmen sollen Anreize geboten werden, sich in einer bestimmten Region anzusiedeln und ihren Betrieb zu erweitern. Nach dieser BFH-Rspr sind die im Gesetz genannten Fördermaßnahmen nicht abschließend; vielmehr sind vergleichbare gleichgerichtete Maßnahmen ebenfalls begünstigt, sofern diese beinhalten:
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eine ›Förderung der Wirtschaft‹ und |
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Tätigkeiten, die eine ›vergleichbare Zielrichtung‹ haben. |
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Liegt keine ausschl Förderung der Wirtschaft (bzw der Altlastensanierung) vor, so ist die St-Freiheit nach § 5 Abs 1 Nr 18 KStG in vollem Umfang zu versagen. Das gilt auch dann, wenn nur eine einzelne Tätigkeit nicht begünstigt ist, da § 5 Abs 1 Nr 18 KStG eine tw St-Befreiung nicht vorsieht (s Urt des BFH v 26.02.2003, BStBl II 2003, 723, mwHinw; ebenso s Urt des BFH v 03.08.2005, BStBl II 2006, 141). Auch nach Auff des BFH folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, da die St-Befreiung an die Voraussetzung knüpft, dass – nahezu – ausschl wirtschaftsfördernde Tätigkeiten iS der Vorschrift ausgeübt werden. |
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Zur Frage einer etwaigen unschädlichen Geringfügigkeitsgrenze s Tz 10. |
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Zum Begriff ›Förderung der Wirtschaft‹ ausführlich s Urt des BFH v 26.02.2003 (BStBl II 2003, 723) und BFH-Urteil v 03.08.2005 (BStBl II 2006, 141). Danach ist die Förderung der Wirtschaft abzugrenzen von allgemeinen gesamtwirtsch wirkenden Maßnahmen zur Konjunktur- und Wachstumsbelebung; sie erfordert ein zweckgerichtetes Handeln mit dem Ziel der selektiven unternehmensbezogenen Förderung abgrenzbarer wirtsch Verhaltensweisen. Wirtschaftsförderung idS umfasst damit nur Maßnahmen zur unmittelbaren Förderung unternehmerischer Tätigkeiten (s auch Vfg OFD Koblenz v 05.01.2005, DB 2005, 308). Von der Steuerbegünstigung sind danach nur fördernde Maßnahmen zur Rettung der Wirtschaft und Verbesserung der Infrastruktur erfasst. Hiervon ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn es sich um sachlich und zeitlich eng umrissene Hilfsleistungen zur Ansiedlung von neuen Unternehmen oder der Erweiterung von bestehenden Unternehmen handelt. Aber: Nicht der Förderung der Wirtschaft dienen hingegen eigenwirtsch Tätigkeiten, mit denen die Wirtschaftsförderungsgesellschaften zu bestehenden Unternehmen in Wettbewerb treten, sofern es sich nicht um eine Beratung oder ähnliche Tätigketien zum Zwecke der Ansiedlung oder der Altlastensanierung handelt. UE kommt auch aus Gründen der Wettbewerbsneutralität des StR eine andere Rechtsauslegung nicht in Betracht. |
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Aufgrund der einschränkenden Auslegung des Begriffs Förderung der Wirtschaft hat der BFH (s Urt des BFH v 26.02.2003, BStBl II 2003, 723) die im zugrunde liegenden Einzelfall betriebene Planung und Erschließung eines Wohngebiets als nicht begünstigte Tätigkeit beurteilt. Diese Tätigkeit, die der Bereitstellung von Wohnraum dient, sei auch nicht deshalb begünstigt, weil sie der Ansiedlung von Arbeitnehmern und Gewerbetreibenden gedient hat. Das gelte auch dann, wenn bei der Genehmigung des Gewerbegebiets davon ausgegangen wurde, dass das Wohngebiet unabdingbare Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit des Gewerbegebiets sei. Offen gelassen hat der BFH (s Urt des BFH v 26.02.2003, BStBl II... |