Tz. 4
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Zum Begriff des Berufsverbands s R 5.7 Abs 1 und 2 KStR sowie H 5.7 "Abgrenzung" KStH 2015 und die dort genannte Rspr. Danach muss der Verband die allg ideellen und wirtsch Belange aller Angehörigen eines Berufsstandes (dies können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein) oder Wirtschaftszweigs (zB auch Haus- und Grundbesitzer) wahrnehmen, nicht dagegen nur die besonderen wirtsch Belange einzelner Angehöriger. Die Ergebnisse der Interessenvertretung müssen dem Berufsstand oder Wirtschaftszweig als solchem unabhängig von der Mitgliedschaft der Angehörigen des Berufsstands oder Wirtschaftszweigs beim Verband zugute kommen. Die Tätigkeit des Verbandes muss weitaus überwiegend in der Erfüllung berufsständischer Aufgaben bestehen (s hierzu auch das Urt des BFH v 04.06.2003, BStBl II 2003, 892). Dieser Zielsetzung dient nach der sog "Industrie-Club"-Entsch (s Urt des BFH v 16.12.1981, BStBl II 1982, 465) auch die Einnahme wirtschaftspolitischer Grundeinstellungen, die Erhalt und Fortbestand der Mitgliedsunternehmen sicherstellen soll (zB Erhaltung der sozialen Marktwirtschaft).
Tz. 5
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Auch in seiner weiteren Rspr (s Urt des BFH v 28.11.1980, BStBl II 1981, 368, "Gewerkschafts-Urt" und v 18.09.1984, BStBl II 1985, 92, Eigentumsverband), in denen nicht die stliche Behandlung der Verbände selbst, sondern die Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge streitig war, vertrat der BFH die Auff, die Verfolgung allg-politischer Ziele (die Veränderung von Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung zugunsten der Beschäftigten bzw die Erhaltung der bisherigen Eigentumsordnung) durch einen Berufsverband führe nicht zu einer privaten Mitveranlassung der Beitragszahlung, wenn die Unterstützung dieser Ziele dem Betrieb oder dem Beruf diene. Problematisch erscheint diese Rspr allerdings deshalb, weil die Erhaltung der sozialen Marktwirtschaft (s Urt des BFH v 16.12.1981, BStBl II 1982, 465), die Veränderung von Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung zugunsten der Beschäftigten (s Urt des BFH v 28.11.1980, BStBl II 1981, 368) und die Erhaltung der bisherigen Eigentumsordnung (s Urt des BFH v 18.09.1984, BStBl II 1985, 92) nicht nur einem bestimmten Beruf oder Wirtschaftszweig dienen, sondern darüber hinausgehend die Wahrnehmung genereller wirtschafts- und sozialpolitischer Zielsetzungen darstellen.
Tz. 6
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Eine Klärung dieser Streitfrage wurde durch zwei Entsch des BFH erreicht, in denen die Berufsverbandseigenschaft des Wirtschaftsrats der CDU eV strittig war.
Zunächst s Urt des BFH v 28.01.1988 (DB 1989, 156): Der BFH bestätigte in dieser Entsch das Urt des FG Köln v 20.03.1985, EFG 1985, 369, insoweit, als er den Wirtschaftsrat der CDU eV seiner Satzung nach als Berufsverband ansah. Den weiteren Rahmen des (möglichen) Mitgliederkreises – "dt Unternehmer" – sah der BFH als unschädlich an, weil auch die Erwerbstätigkeit als Unternehmer (unabhängig von einzelnen Fachrichtungen) zu den beruflichen oder wirtsch Tätigkeiten zählt. Der BFH bestätigte dabei ausdrücklich seine frühere Entsch (s Urt des BFH v 16.12.1981, BStBl II 1982, 465), dass die Erhaltung der sozialen Marktwirtschaft und die Darstellung der Bedeutung des freien Unternehmertums nicht die Umschreibung einer ausschl politischen Forderung darstellt, sondern als Festlegung einer wirtschaftspolitischen Grundeinstellung zu beurteilen ist.
Außerdem s Urt des BFH v 07.06.1988 (BStBl II 1989, 97), mit dem der BFH das Urt des Nieders FG aufgehoben hatte. In dieser Entsch sah der BFH den Wirtschaftsrat der CDU satzungsmäßig als Berufsverband an, der der Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebs der Mitglieder dienen konnte. Zur Begr hat der BFH auf seine vorherige Entsch (s Urt des BFH v 28.01.1988, DB 1989, 156) verwiesen.
In beiden Urt-Fällen konnte der BFH keine abschließende Entsch treffen, weil er nicht überprüfen konnte, ob sich die tats Geschäftsführung des Wirtschaftsrats der CDU auf die satzungsmäßige Zielsetzung beschr hat. Der BFH hatte daher beide Fälle an das FG zurückverwiesen. Aus den Ausführungen des BFH (s Urt des BFH v 28.01.1988, DB 1989, 156) war zu entnehmen, dass die tats Geschäftsführung des Wirtschaftsrats mit der Vor- und Nachbereitung der Wirtschaftstage der CDU den zulässigen Tätigkeitsbereich eines Berufsverbands überschritten haben könnte. Im zweiten Rechtsgang dieses Verfahrens hat das FG Köln allerdings festgestellt, dass der zulässige Tätigkeitsbereich nicht überschritten worden war.
In einem weiteren Fall, der die Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge an den Wirtschaftsrat der CDU als WK betraf, vertrat der BFH ebenfalls die Ansicht, die Frage, ob der Wirtschaftsrat der CDU als Berufsverband angesehen werden könne, müsse auch nach seiner tats Geschäftsführung beurteilt werden (s Urt des BFH v 13.08.1993, BStBl II 1994, 33). Würden die Verbandsmittel tats in erheblichem Ausmaß für allg-politische Zwecke, insbes zur Unterstützung politischer Parteien durch Geld- oder Sachzuwendungen, einges...