Ausgewählte Literaturhinweise:

v Bornhaupt, Aufwendungen für Berufsverband – Bemerkungen im Hinblick auf das Urt des BVerfG v 09.04.1992–2 BvE 2/89 und das Wirtschaftsjunioren-Urt des BFH v 02.10.1992 – VI R 11/90, BB 1993, 50;

George, Besteuerung der Berufsverbände, NSt 21/1993, 9;

Schmithuisen, Stliche Behandlung der Berufsverbände, NWB 1993, 2507;

Troost, Die StBefreiung der vertikalen Untergliederungen von Berufsverbänden, DB 1993, 1321;

Dütz, Zur Entwicklung des Gewerkschaftsbegriffs, DB 1996, 2385;

Bitz, Ausschüttungen von Tochter-Kap-Ges an st-befreite Berufsverbände – Vorteile bei Halten der Beteiligung im stpfl wG, DStR 2003, 1519;

Brinkmeier, Ausschüttungen von GmbHs an Berufsverbände; GmbH-StB 2003, 334;

Engelsing/Muth, Gewinntransfers an st-befreite Träger-Kö – der neue Einkommenstatbestand am Bsp von Berufsverbänden, DStR 2003, 917;

Alvermann, Ertragsbesteuerung der Berufsverbände, FR 2006, 262;

Meining, Beteiligung st-befreiter Berufsverbände an Kap-Ges, DStR 2006, 352;

Eggers, Die Besteuerung der Berufsverbände, DStR 2007, 462;

Mueller-Thuns/Jehke, Gefährung der StBefreiung von Berufsverbänden gemäß § 5 Abs 1 Nr 5 KStG durch Beteiligung an Kap-Ges, DStR 2010, 905.

1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 5 KStG enthält in S 1 die Befreiung der Berufsverbände ohne öff-rechtlichen Charakter, der kommunalen Spitzenverbände sowie ihrer Zusammenschlüsse.

 

Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 5 S 2 KStG schließt die StBefreiung für von den Berufsverbänden unterhaltene wG aus (s Tz 34). Dies gilt ebenso für die von den kommunalen Spitzenverbänden unterhaltenen wG (s Tz 61). Nach dem BFH-Urt v 13.12.2018, BStBl II 2019, 460, darf der Zweck des Berufsverbands nicht auf einen wG "gerichtet" sein; er darf vielmehr nur als Nebentätigkeit unterhalten werden, ohne Verbandszweck zu sein.

 

Tz. 3

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach S 3 der Vorschrift gilt die StBefreiung und die Ausnahme für wG auch für Zusammenschlüsse von jur Pers d öff Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtsch Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.

In § 5 Abs 1 Nr 5 S 2 KStG ist geregelt, dass für einen Berufsverband die StBefreiung ausgeschlossen ist, wenn er Mittel von mehr als 10 % seiner Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet.

Nach § 5 Abs 1 Nr 5 S 4 KStG unterliegen die Parteizuwendungen einer KSt iHv 50 % dieser Zuwendungen. Diese besondere KSt wird unabhängig davon erhoben, ob die 10 %-Grenze erreicht wird oder nicht.

2 Berufsverbände

2.1 Begriff des Berufsverbands (§ 5 Abs 1 Nr 5 S 1 KStG)

 

Tz. 4

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zum Begriff des Berufsverbands s R 5.7 Abs 1 und 2 KStR sowie H 5.7 "Abgrenzung" KStH 2015 und die dort genannte Rspr. Danach muss der Verband die allg ideellen und wirtsch Belange aller Angehörigen eines Berufsstandes (dies können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein) oder Wirtschaftszweigs (zB auch Haus- und Grundbesitzer) wahrnehmen, nicht dagegen nur die besonderen wirtsch Belange einzelner Angehöriger. Die Ergebnisse der Interessenvertretung müssen dem Berufsstand oder Wirtschaftszweig als solchem unabhängig von der Mitgliedschaft der Angehörigen des Berufsstands oder Wirtschaftszweigs beim Verband zugute kommen. Die Tätigkeit des Verbandes muss weitaus überwiegend in der Erfüllung berufsständischer Aufgaben bestehen (s hierzu auch das Urt des BFH v 04.06.2003, BStBl II 2003, 892). Dieser Zielsetzung dient nach der sog "Industrie-Club"-Entsch (s Urt des BFH v 16.12.1981, BStBl II 1982, 465) auch die Einnahme wirtschaftspolitischer Grundeinstellungen, die Erhalt und Fortbestand der Mitgliedsunternehmen sicherstellen soll (zB Erhaltung der sozialen Marktwirtschaft).

 

Tz. 5

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Auch in seiner weiteren Rspr (s Urt des BFH v 28.11.1980, BStBl II 1981, 368, "Gewerkschafts-Urt" und v 18.09.1984, BStBl II 1985, 92, Eigentumsverband), in denen nicht die stliche Behandlung der Verbände selbst, sondern die Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge streitig war, vertrat der BFH die Auff, die Verfolgung allg-politischer Ziele (die Veränderung von Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung zugunsten der Beschäftigten bzw die Erhaltung der bisherigen Eigentumsordnung) durch einen Berufsverband führe nicht zu einer privaten Mitveranlassung der Beitragszahlung, wenn die Unterstützung dieser Ziele dem Betrieb oder dem Beruf diene. Problematisch erscheint diese Rspr allerdings deshalb, weil die Erhaltung der sozialen Marktwirtschaft (s Urt des BFH v 16.12.1981, BStBl II 1982, 465), die Veränderung von Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung zugunsten der Beschäftigten (s Urt des BFH v 28.11.1980, BStBl II 1981, 368) und die Erhaltung der bisherigen Eigentumsordnung (s Urt des BFH v 18.09.1984, BStBl II 1985, 92) nicht nur einem bestimmten Beruf oder Wirtschaftszweig dienen, sondern darüber hinausgehend die Wahrnehmung genereller wirtschafts- und sozialpolitischer Zielsetzungen darstellen.

 

Tz. 6

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine Klärung dieser Streitfrage wurde durch zwei Entsch des BFH erreicht, in denen die Berufsverbandseigenschaft des Wirtschaf...

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