Tz. 11
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Bei den BÜ handelt es sich wirtsch um Verbindlichkeiten aus zweiseitigen Versicherungsverträgen, die durch die Vorleistungen der VN – im voraus gezahlte Beitragsteile, die auf die Versicherungsperiode nach dem Bil-Stichtag entfallen – verursacht werden und dem Grunde und der Höhe nach bestimmt sind. BÜ sind folglich keine ungewissen Verbindlichkeiten, sondern nach der Definition und Terminologie des HR passive RAP iSd § 250 Abs 2 HGB. Gegenstand der Abgrenzung ist die verfrühte Einnahme der Beiträge und nicht der voraussichtliche Umfang der im folgenden Geschäftsjahr zu erbringenden Versicherungsleistung.
Tz. 12
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Trotz der Definition als passiver RAP erfolgt die Bilanzierung der BÜ nach § 341e Abs 2 Nr 1 HGB als versicherungstechnische Rückstellung. Inhaltlich ist die Bestimmung aber mit § 250 Abs 2 HGB identisch.
Tz. 13
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Die hr-liche Bewertung richtet sich nach § 24 RechVersV. BÜ enthalten nach § 24 Satz 1 RechVersV den Teil der gebuchten Bruttobeiträge, der als Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag, dem folgenden Geschäftsjahr oder den folgenden Geschäftsjahren zuzurechnen ist, soweit er nicht in einer anderen versicherungstechnischen Rückstellung auszuweisen ist (zB in der SchR bei der Transportversicherung).
Tz. 14
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Stlich sind BÜ als passiver RAP nach § 5 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG anzusetzen. Die Grundsätze zur Ermittlung der BÜ in der St-Bil wurden in einem koordinierten Ländererl (s Schr des BMF v 30.04.1974, VerBAV 1974, 118, DB 1974, 1504) zusammengefasst, der auf alle Wj anzuwenden ist, die am 31.12.1972 oder später enden. § 24 S 1 RechVersV ändert nach der Begr des BR (s BR-Drs 823/94, 122 sowie BR-Drs 823/1/94, 1) insbes nicht die stliche Praxis bei der Bemessung der BÜ nach dem Schr des BMF v 30.04.1974 (VerBAV 1974, 118, DB 1974, 1504).
Tz. 15
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Für die passive Abgrenzung der BE ist nach dem BMF-Schr vom Tarifbeitrag (der Beitrag, der einen vereinbarten Ratenzuschlag nicht enthält) auszugehen. Weiterhin wird die zeitanteilige Zuordnung der Einnahmen zu den einzelnen Wj festgeschrieben.
Tz. 16
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Für die zeitliche Verteilung kann in der Mehrzahl der Versicherungszweige und -arten von einer gleichmäßigen zeitlichen Risikoverteilung ausgegangen werden, dh zwischen Risiko und Beitrag besteht zeitliche Proportionalität. Für die Ermittlung der BÜ genügt es daher den übertragsfähigen Beitrag gleichmäßig zu verteilen. Da eine taggenaue Ermittlung der BÜ für jeden einzelnen Versicherungsvertrag lange Zeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich war, hatten sich zahlreiche Verfahren zur Ermittlung der BÜ entwickelt. Während bereits der RFH pauschale Schätzungsverfahren abgelehnt hat, erkannte er andere Näherungsverfahren an, insbes das gebräuchlichste 1/24-System. Dabei werden alle in einem Monat fälligen Beiträge als in der Monatsmitte gezahlt behandelt, so dass zB von den im Januar fälligen Beiträgen für einjährige Versicherungen noch ein Beitragsanteil für einen halben Monat (1/24 des Jahresbeitrags) auf das nächste Jahr übertragen wird (s Urt des RFH v 04.04.1933, RStBl 1933, 966). Mit dem Einsatz von EDV-Systemen ist heute die taggenaue Berechnung für jeden einzelnen Versicherungsvertrag möglich. Insoweit ist das 1/360-System bzw das 1/720-System hr- und stlich maßgeblich.
Tz. 17
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Keine Anwendung finden diese Näherungsverfahren, wenn zwischen Risiko und Beitrag keine zeitliche Proportionalität besteht (zB in der Bauwesenversicherung). An deren Stelle treten versicherungsmathematisch vernünftige Schätzungen des VU, die dem Verhältnis von ausstehender Leistung zur Gesamtleistung des Versicherers gerecht werden (s § 24 S 2 RechVersV).
Tz. 18
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Die BMG für die BÜ ergibt sich aus dem Tarifbeitrag der um nicht übertragsfähige Teile der Beitragseinnahmen zu kürzen ist. Dazu gehören die in die Beiträge eingerechneten Kosten für Abschluss, Inkasso und Bestandspflege. Insoweit wird davon ausgegangen, dass der Beitrag in einen zeitraumbezogenen und einen zeitpunktbezogenen Teil zerfällt. Nur der zeitraumbezogene Teil ist abzugrenzen. Der nicht übertragsfähige Teil der Beitragseinnahmen wird durch den Erlass für die Schaden- und Unfallversicherung mit 85 % der in der GuV-Position "Provisionen und sonstige Bezüge der Vertreter" ausgewiesenen Beträge pauschaliert.
Tz. 19
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Die Aufteilung der Beiträge in einen zeitraumbezogenen und einen zeitpunktbezogenen Teil wird von der Lit zunehmend krit bis abl betrachtet. So zB s Boetius (Hdb der versicherungstechnischen Rückstellungen, Anm 560); Freiling (in Beck'scher Versicherungs-Bil-Komm, § 341e, 246 Anm 48). Die Formulierung in § 341e Abs 2 Nr 1 HGB "Versicherungstechnische Rückstellungen sind ... zu bilden für den Teil der Beiträge, der Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt" sowie in § 24 R...