Tz. 18

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Stiftungen waren mit ihrem Einkommen bereits im klassischen KSt-System, das bis 1977 in der B-Rep galt, stpfl (s § 1 KStG Tz 6). Auch nach Übergang zum Anrechnungsverfahren unterlagen Stiftungen weiterhin der KSt. Jedoch nahmen Stiftungen nicht an der EK-Gliederung teil. Die Anrechnung der KSt wurde faktisch auf andere Weise verwirklicht:

Das Einkommen der Stiftungen wurde mit dem im Vergleich zu heute deutlich höheren KSt-S (zuletzt 40 %) versteuert. Leistungen von Stiftungen an deren Destinatäre waren ausnahmsweise stpfl, wenn die Leistungen dem betrieblichen Bereich des Destinatärs zugeordnet werden konnten. Eine Anrechnung der KSt der Stiftung erfolgte nicht. In der übrigen Vielzahl der Fälle erfolgte keine Besteuerung auf Ebene des Destinatärs. Es verblieb bei der StBelastung mit KSt (s Stiftungsbericht der BReg in BT-Drs 8/3165). Dieses nachvollziehbare Besteuerungsprinzip mit fakt KSt-Sondersteuersatz wurde mit dem Übergang zum Halbeink-Verfahren aufgegeben.

 

Tz. 19

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Mit Einf des Halbeink-Verfahrens/Teileink-Verfahrens hatte der Ges-Geber zwei Möglichkeiten zur Überführung der Stiftungsbesteuerung:

Einerseits hätte er die bereits im Anrechnungsverfahren geltende Rechtslage für Stiftungen beibehalten können. Für Stiftungen hätte demnach nicht der reduzierte KSt-S von 25 % bzw 15 % Anwendung gefunden, sondern der aus dem Anrechnungsverfahren stammende KSt-S von 40 %. Die nachgelagerte Besteuerung auf Ebene des Destinatärs wäre dann in den meisten Fällen entfallen.

Der Ges-Geber hat sich jedoch dazu entschieden, Stiftungen am Halbeink-Verfahren/Teileink-Verfahren teilhaben zu lassen und das Einkommen von Stiftungen ebenso unter ein Thesaurierungsprivileg zu stellen. Das Einkommen der Stiftung wird heutzutage mit 15 % KSt (zzgl SolZ) vorbelastet und dann im Falle der Auskehrung auf Ebene des Destinatärs mit 25 % KapSt bzw St-Satz nach § 32d EStG nachbelastet. In der Summe ergibt sich die vormalige Belastung des (verwendeten) Einkommens von 40 %.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge