Tz. 2

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Das KöMoG setzt mit der Einf des sog Optionsmodells ein seit den Brühler Empfehlungen im Jahr 1999 diskutiertes Modell um. Es ermöglicht Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften und deren Gesellschaftern auf unwiderruflichen Antrag, ertragstlich und verfahrensrechtlich wie eine Kap-Ges und deren nicht phG behandelt zu werden. Bei Ausübung der Option erfolgt die Besteuerung nicht mehr nach dem für MU-Schaften geltenden Grundsatz, wonach bei der ESt der MU das St-Subjekt ist (sog Transparenzprinzip), sondern nach dem für Kap-Ges geltenden Grundsatz, wonach die Besteuerung der Gesellschaft und des Gesellschafters getrennt erfolgt (sog Trennungsprinzip). Die optierende Gesellschaft unterliegt selbst der KSt und GewSt; die Anteile an der optierenden Gesellschaft werden Anteilen an Kap-Ges gleichgestellt. Ebenfalls hierzu s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 31) und s Zapf (BB 2021, 2711).

Bei Ausübung der Option wird ein fiktiver Formwechsel iSd § 25 UmwStG angenommen. Wird später beantragt, nicht mehr wie eine Kap-Ges und wie der nicht phG einer Kap-Ges behandelt zu werden (sog Rückoption), wird ein fiktiver Formwechsel nach § 9 UmwStG angenommen.

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