Tz. 23
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse hat nach § 11 AO ihren Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 553).
Während die Geschäftsleitung (s Tz 22) auf den Ort der tats Leitung des Unternehmens abstellt (Ist-Zustand), bezeichnet der Sitz den im H-Reg eingetragenen Ort (Soll-Zustand). Der Sitz jur Pers iSd AO entspr dem zivilrechtlichen, also dem statuarischen Sitz (s Dötsch, DB 1989, 2296), der in folgenden Gesetzen geregelt ist:
- AG (s § 5 AktG),
- GmbH (s § 3 GmbHG),
- KGaA (s § 278 Abs 3 AktG),
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (s § 6 GenG),
- eV (§§ 24 und 57 BGB),
- Stiftung (s § 80 BGB),
- VVaG (s § 174 VAG)
- Europäische Gesellschaft – SE – (s Art 7 der EG-VO v. 08.10.2001)
- Europäische Genossenschaft – SCE – (s Art 6 der EG-VO v 22.07.2003)
Bei BgA von jur Pers d öff Rechts sowie bei nicht rechtsfähigen Vereinen, Anstalten und Stiftungen gibt es keine ges vorgeschriebene (statuarische) Sitzfestlegung. In der Praxis fehlt hier auch oft in der Satzung – soweit überhaupt vorhanden – eine Sitzbenennung. Da jedoch nach § 1 Abs 1 KStG die Tatbestandsmerkmale Sitz und Geschäftsleitung gleichrangig nebeneinander stehen, richtet sich in den letztgenannten Fällen die KSt-Subjekteigenschaft nach dem Ort der Geschäftsleitung, der nach § 20 Abs 2 AO auch vorrangiges Kriterium für die örtliche Zuständigkeit des FA ist.
Zur Problematik der Sitzverlegung über die Grenze bei ausl Gesellschaften s Tz 70ff.
Tz. 24
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Der Sitzbegriff nach § 1 Abs 1 KStG ist nicht identisch mit dem Begriff "Ansässigkeit", der in den meisten DBA zu finden ist (s Vogel/Lehner, DBA, Rn 104ff zu Art 4 des OECD-MA). Hiernach kann eine Gesellschaft durchaus im Inl ihren Sitz haben und gem § 1 Abs 1 KStG unbeschr kstpfl sein, obgleich sie nach Art 4 Abs 3 OECD-MA wegen einer im Ausl ausgeübten tats Geschäftsführung nicht im Inl als ansässig gilt.
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