Tz. 31

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Infolge der Ersetzung der früheren Doppelbesteuerung durch die Einmalbesteuerung bei der KSt-Reform zum 01.01.1977 musste auch die Konzeption des UmwStG geändert werden. Dies ist im EG-KStRG v 09.09.1976 (BGBl I 1976, 2461) geschehen. Wegen der Motivation des UmwStG 1977 s die amtl Gesetzesbegündung (BT-Drs 7/4803, 21).

Das UmwStG 1977 sollte sicherstellen, dass auch bei der Umwandlung oder Verschmelzung die von einer Kö erwirtschafteten Gewinne nicht doppelt besteuert werden. Die KSt-Belastung des Gewinns einer unbeschr stpfl Kö sollte danach nicht nur in den Fällen der Gewinnausschüttung durch die ESt- oder KSt-Belastung des AE ersetzt werden, sondern auch dann, wenn die in der Kö gespeicherten Gewinne dem AE anlässlich der Auflösung der Kö zufließen. Die Regelungen des UmwStG, ergänzt durch die Vorschriften des § 38 KStG 1977, sichern für den Fall des Vermögensübergangs von einer auf eine andere ins Anrechnungsverfahren einbezogene Kö diese Rechtsfolgen.

 

Tz. 32

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Noch etwas Wichtiges hat sich durch das EG-KStRG geändert: Das UmwStG 1969 beschränkte sich, wenn man von den Regelungen für die Einbringungstatbestände absieht, auf die Gewährung von St-Erleichterungen für bestimmte Fallgestaltungen der Umwandlung und Verschmelzung. Die stlichen Folgen eines Vermögensübergangs durch Gesamtrechtsnachfolge waren schwerpunktmäßig in § 15 KStG 1975 geregelt.

Demgegenüber regelt das KStG ab 1977 nicht mehr die Umwandlung und Verschmelzung, sondern nur noch die übrigen Fälle der Schlussbesteuerung einer Kö, und zwar

in § 11 KStG die Liquidation,
in § 12 KStG die Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausl,
in § 13 KStG den Beginn und das Erlöschen einer St-Befreiung.

Auch kann sich bei Kö uU eine Schlussbesteuerung nach § 16 EStG ergeben.

Die Schlussbesteuerung beim Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge (Umwandlung, Verschmelzung) wurde bei der KSt-Reform 1976 zusammengefasst in UmwStG 1977 geregelt. Das KStG 1977 enthält in den §§ 38 und 42 KStG lediglich ergänzende Vorschriften für die EK-Gliederung.

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