Tz. 85

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Infolge der KSt-Reform zum 01.01.1977 kam es für die Besteuerung von Kö zu einem Wechsel vom klassischen System der Doppelbesteuerung hin zur Einmalbesteuerung nach dem Anrechnungsverfahren. Hierfür musste auch die Konzeption des UmwStG geändert werden. Dies geschah im EG-KStRG v 09.09.1976 (BGBl I 1976, 2461). Das UmwStG 1977 sollte sicherstellen, dass auch bei der Umwandlung oder Verschmelzung die von einer Kö erwirtschafteten Gewinne nicht doppelt besteuert werden. Die KSt-Belastung des Gewinns einer unbeschr stpfl Kö sollte nicht nur in den Fällen der GA durch die ESt- oder KSt-Belastung des AE ersetzt werden, sondern auch beim Zufluss der in der Kö gespeicherten Gewinne anlässlich der Auflösung der Kö. Die Regelungen des UmwStG, ergänzt durch die Vorschriften des § 38 KStG 1977, sicherten für den Fall des Vermögensübergangs von einer auf eine andere ins Anrechnungsverfahren einbezogene Kö diese Rechtsfolgen. Wegen der Motive des UmwStG 1977 im Einzelnen s die amtl Ges-Begr (s BT-Drs 7/4803, 21).

 

Tz. 86

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Noch etwas Wichtiges hat sich durch das EG-KStRG geändert: Die Schlussbesteuerung beim Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge (Umwandlung, Verschmelzung) wurde im Zuge der KSt-Reform 1976 zusammengefasst im UmwStG 1977 geregelt. Das KStG 1977 enthielt in den §§ 38 und 42 KStG lediglich ergänzende Vorschriften für die EK-Gliederung. Währenddessen beschränkte sich das UmwStG 1969, wenn man von den Regelungen für die Einbringungstatbestände absieht, auf die Gewährung von St-Erleichterungen für bestimmte Fallgestaltungen der Umwandlung und Verschmelzung. Die stlichen Folgen eines Vermögensübergangs durch Gesamtrechtsnachfolge waren schwerpunktmäßig in § 15 KStG 1975 geregelt.

Infolge dieser Änderung regelt das KStG ab 1977 nicht mehr die Umwandlung und Verschmelzung, sondern nur noch die übrigen Fälle der Schlussbesteuerung einer Kö, und zwar

in § 11 KStG die Auflösung und Liquidation,
in § 12 KStG den Verlust oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der B-Rep,
in § 13 KStG den Beginn und das Erlöschen einer St-Befreiung.

Auch kann sich bei Kö uU eine Schlussbesteuerung nach § 16 EStG ergeben.

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