Tz. 33
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Das UmwStG erfuhr mit seiner Neugestaltung im Jahr 1994 eine Anpassung an das großzügiger gewordene Handelsrecht. Entspr den umfassender gewordenen handelsrechtlichen Umwandlungsmöglichkeiten wurde auch stlich die Möglichkeit eröffnet, diese Umstrukturierungen stärker als bisher stneutral zu stellen und den Übertrag von noch nicht ausgenutzten Verlustabzügen zuzulassen, soweit dem nicht spezifische Belange des St-Rechts entgegenstehen. Dadurch werden betriebswirtschaftlich erwünschte und han-delsrechtlich mögliche Umstrukturierungen der Wirtschaft nicht durch stliche Folgen behindert, die ohne ausdrückliche Regelungen im UmwStG eintreten würden. Insbes beseitigt das UmwStG 1995 die frühere ›Umwandlungsbremse‹ bei der Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge von einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf ein Einzelunternehmen. Das Umwandeln hinein in die Kap-Ges war zu Bw möglich, das Umwandeln heraus der Kap-Ges erforderte hingegen das Aufdecken der stillen Reserven (›stliche Einbahnstraße‹); Zu Bw möglich war aber auch bereits im früheren Recht die Einbringung aus einer Kap-Ges in eine Pers-Ges (§ 24 UmwStG).
Tz. 34
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Bei den Vorüberlegungen zur Neugestaltung des UmwStG wurde für den Fall des Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges eine Modelldiskussion geführt. Neben dem ›Übernahmegewinn-Modell‹, das dem früheren und auch dem geltenden UmwSt-Recht zugrunde liegt, wurde das (nicht realisierte) ›Liquidations-Modell‹ diskutiert. Beim ›Liquidations-Modell‹ wären die übertragende Kö und ihre bisherige AE stlich so gestellt worden, wie es bei der Liquidation der Kö der Fall gewesen wäre. Unterschiede in der Besteuerung hätten sich nur bei nicht wes beteiligten ›privaten‹ AE, nicht wes Beteiligten beschr stpfl AE und bei stfreien Kö und jur Pers d öff Rechts als AE ergeben. Die im UmwStG 1995 gefundene Lösung der Gesamtrechtsnachfolge hat insbes zur Folge, dass der Vermögensübergang durch Umwandlung aus der Sicht der Übernehmerin nicht als Anschaffung zu werten ist. Das hat Folgewirkungen für die künftige Abschr der übergehenden WG und für die Behalte- und Verbleibensfristen (s § 4 UmwStG nF Tz 7 ff). Anders wohl § 13 UmwStG für die AE bei der Verschmelzung von Kö; § 13 UmwStG geht von einer Veräußerung und Anschaffung aus.
Tz. 35
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Abw von dem UmwSt-Recht sieht das UmwStG 1995 eine stneutrale Verschmelzung von Kö auf Pers-Ges und auf natürliche Personen vor. Nach früherem Recht führte dieser Umwandlungsvorgang zu einem stfreien Übertragungsgewinn (bei der übertragenden Kö) und zu einem stpfl Übernahmegewinn (bei der übernehmenden Pers-Ges iHd Differenz zwischen dem Wert des übergehenden BV und den wegfallenden Anteilen an der Kö).
Die Verschmelzung einer Kö auf eine andere Kö war bereits nach früherem Recht ohne Gewinnrealisierung möglich. Als zusätzliche Erleichterung gewährt das UmwStG 1995 in Abweichung vom früheren Recht den Übertrag eines nicht ausgenutzten Verlustabzugs auf die übernehmende Kö (s § 12 Abs 3 S 2 UmwStG).
Das UmwStG 1995 enthält auch die erstmalige gesetzliche Regelung der Spaltung von Kö, die früher nur im Verwaltungsweg anerkannt worden ist. Dazu s § 15 UmwStG.
Beim Formwechsel, den das UmwG 1995 auch zwischen Kap-Ges und Pers-Ges zulässt, ist das St-Recht wegen der unterschiedlichen Besteuerung dieser Gesellschaftsformen enger. Dazu s § 14 UmwStG Tz 13 ff und § 25 UmwStG.
Tz. 36
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Mit dem Ges zur Fortsetzung der Unternehmens-StRef hat der Gesetzgeber jedoch die UmwSt-Reform in wichtigen Bereichen rückgängig gemacht (dazu insbes s Füger/Rieger, DStR 1997, 1427; Dötsch, DB 1997, 2090, 2144); weiter s § 4 UmwStG nF Tz 59 ff und § 12 UmwStG nF Tz 48 ff. Weitere Einschränkungen der bestehenden Umstrukturierungsmöglichkeiten erfolgten durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402).