Tz. 87

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Das UmwStG erfuhr mit seiner Neugestaltung im Jahr 1994 eine Anpassung an das großzügiger gewordene HR. Entspr den umfassender gewordenen hr-lichen Umw-Möglichkeiten wurde auch stlich die Möglichkeit eröffnet, diese Umstrukturierungen stärker als bisher stneutral zu stellen und den Übertrag von noch nicht ausgenutzten Verlustabzügen zuzulassen, soweit dem nicht spezifische Belange des St-Rechts entgegenstanden. Insbes beseitigte das UmwStG 1995 die frühere "Umwandlungsbremse"bei der Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge von einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf ein Einzelunternehmen: Das Umwandeln hinein in die Kap-Ges war zu Bw möglich, das Umwandeln aus der Kap-Ges heraus erforderte hingegen das Aufdecken der stillen Reserven ("stliche Einbahnstraße"). Zu Bw möglich war aber auch bereits im früheren Recht die Einbringung aus einer Kap-Ges in eine Pers-Ges (s § 24 UmwStG).

 

Tz. 88

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Bei den Vorüberlegungen zur Neugestaltung des UmwStG wurde für den Fall des Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges eine Modelldiskussion geführt. Neben dem "Übernahmegewinn-Modell", das dem früheren und auch dem geltenden UmwSt-Rechts zugrunde liegt, wurde das (nicht realisierte) "Liquidations-Modell"diskutiert. Beim "Liquidations-Modell" wären die übertragende Kö und ihre bisherigen AE stlich so gestellt worden, wie es bei der Liquidation der Kö der Fall gewesen wäre. Unterschiede in der Besteuerung hätten sich nur bei nicht wes beteiligten "privaten" AE, nicht wes Beteiligten beschr stpfl AE und bei stfreien Kö und jur Pers d öff Rechts als AE ergeben. Die im UmwStG 1995 gefundene Lösung der Gesamtrechtsnachfolge hatte insbes zur Folge, dass der Vermögensübergang durch Umwandlung aus der Sicht der Übernehmerin nicht als Anschaffung zu werten war. Das hatte Folgewirkungen für die Abschr der übergehenden WG und für die Behalte- und Verbleibensfristen. § 13 UmwStG hingegen ging für die AE bei der Verschmelzung von Kö von einer Veräußerung und Anschaffung aus.

 

Tz. 89

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Abw vom bisherigen UmwSt-Recht sah das UmwStG 1995 eine stneutrale Verschmelzung von Kö auf Pers-Ges und auf natürliche Personen vor. Nach früherem Recht führte dieser Umwandlungsvorgang zu einem stfreien Übertragungsgewinn (bei der übertragenden Kö) und zu einem stpfl Übernahmegewinn (bei der übernehmenden Pers-Ges iHd Differenz zwischen dem Wert des übergehenden BV und den wegfallenden Anteilen an der Kö).

 

Tz. 90

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Die Verschmelzung einer Kö auf eine andere Kö war bereits nach früherem Recht ohne Gewinnrealisierung möglich. Als zusätzliche Erleichterung gewährte das UmwStG 1995 in Abweichung vom früheren Recht den Übertrag eines nicht genutzten Verlustabzugs auf die übernehmende Kö.

Das UmwStG 1995 enthielt auch die erstmalige ges Regelung der Spaltung von Kö, die früher nur im Verwaltungsweg anerkannt worden war.

 

Tz. 91

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Beim Formwechsel, den das UmwG 1995 auch zwischen Kap-Ges und Pers-Ges zuließ, war das StR wegen der unterschiedlichen Besteuerung dieser Gesellschaftsformen enger.

 

Tz. 92

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmens-StRef nahm der Gesetzgeber die UmwSt-Reform in wichtigen Bereichen wieder zurück (dazu insbes s Füger/Rieger, DStR 1997, 1427; s Dötsch, DB 1997, 2090, 2144). Weitere Einschränkungen der Umstrukturierungsmöglichkeiten erfolgten durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402).

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