Tz. 46
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Bei der Übernehmerin ist – ggf zusätzlich zu uU notwendigen Satzungsänderungen hinsichtlich der Vermögensbindung (s Tz 45, 46) – zu prüfen, ob aufgr der Verschmelzung ihre Satzung im Bereich der gemeinnützigen Zielsetzung und der Zweckverwirklichungsmaßnahmen zu ergänzen ist.
Bei der Verschmelzung durch Aufnahme (s § 2 Nr 1 UmwG) werden derartige Satzungsergänzungen insbes immer dann erforderlich, wenn bisher
- die Übertragerin und die Übernehmerin unterschiedliche gemeinnützige Zwecke verfolgt haben (s Bsp 1) oder
- die Übertragerin und die Übernehmerin zwar gleiche gemeinnützige Zwecke verfolgt, hierzu aber unterschiedliche ZwB unterhalten haben (s Bsp 2).
Eine Satzungsergänzung ist dagegen nicht erforderlich (kann allerdings erfolgen), wenn die Übertragerin ihre Mittel tw anderen Kö zugewendet (s § 58 Nr 2 AO) und dies auch in der Satzung verankert hatte und die Übernehmerin, die derartige Mittelzuwendungen bisher nicht getätigt hatte, diese Mittelzuwendung fortführt. Dies beruht darauf, dass eine Tätigkeit iSd § 58 Nr 2 AO nicht satzungsmäßig festgelegt werden muss (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 117).
Beispiel 1:
Die Übertragerin hat wissenschaftliche Zwecke verfolgt, die Übernehmerin dagegen bisher die Bildung gefördert. Fördert sie nunmehr zusätzlich diese wissenschaftlichen Zwecke, ist eine entspr Erweiterung ihrer Satzungszwecke erforderlich (s § 59 AO; s § 5 Abs Nr 9 KStG Tz 151, 157). Bei einer Verschmelzung stellt sich folgender Sachverhalt:
Andernfalls wären wegen fehlender Übereinstimmung zwischen Satzung und tats Geschäftsführung die Voraussetzungen für die StBefreiung nicht gegeben (s § 5 Abs Nr 9 KStG Tz 179).
Beispiel 2:
Haben beide Kö kulturelle Zwecke gefördert, die Übertragerin hierzu als ZwB ein Museum unterhalten, die Übernehmerin dagegen als ZwB ein Theater (wie in nachfolgernder Abbildung), und führt die Übernehmerin nunmehr zusätzlich das Museum weiter, so ist auch dieser zusätzliche ZwB in ihrer Satzung zu nennen (s § 60 Abs 1 AO; s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 157). Anderenfalls käme auch hier wegen fehlender Übereinstimmung zwischen Satzung und tats Geschäftsführung die StBefreiung nicht in Betracht (s § 60 Abs 1 AO).
Tz. 47
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Im Fall der Verschmelzung durch Neugründung (s § 2 Nr 2 UmwG) wird eine derartige Problematik nicht bestehen, weil davon auszugehen ist, dass der Gesellschaftsvertrag der Übernehmerin, der Bestandteil des Verschmelzungsvertrags ist (s § 37 UmwG), der bisherigen gemeinnützigen Zielsetzung der Übertragerin entspr und die Übernehmerin die Tätigkeit der Übertragerin fortführen wird.
Auch hier dürfte es sich aber empfehlen, den Entw der Satzung der Übernehmerin dem FA zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Überprüfung vorzulegen (insbes dann, wenn wegen des unterschiedlichen Orts der Geschäftsleitung der Übertragerin und der Übernehmerin verschiedene FÄ zuständig sind).