Tz. 23

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Während eines lfd Fünfjahreszeitraums (s Tz 21) kann der Antrag auf Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens widerrufen werden. Der Widerruf – ist ebenso wie der urspr Antrag – formlos möglich. Nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG muss der Widerruf dem FA spätestens mit der St-Erklärung für den VZ zugehen, für den das Teil-Eink-Verfahren nicht mehr angewendet werden soll. Auch hier handelt es sich um eine Ausschlussfrist, sodass auf die Ausführungen zu dem urspr Antrag verwiesen werden kann (s Tz 18). UE erfasst die Regelung des § 32d Abs 2 Nr 3 S 5 EStG nur einen Widerruf für einen der Antragstellung folgenden VZ. Dies ergibt sich denknotwendig daraus, dass sowohl Antrag als auch Widerruf spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung für den betr VZ vorliegen müssen. Eine Rücknahme des Antrags für den VZ, für den der Antrag erstmals gelten soll, richtet sich nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen (s Tz 16). Auswirkungen ergeben sich hinsichtlich der Anwendung des § 32d Abs 2 Nr 3 S 6 EStG (s Tz 24).

 

Tz. 24

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 6 EStG kann nach einem Widerruf iSd § 32d Abs 2 Nr 3 S 5 EStG für die betr Kap-Beteiligung nicht mehr zum Teil-Eink-Verfahren optiert werden. Mit der Regelung soll ein ständiger Wechsel des Besteuerungsregimes verhindert werden (s BT-Drs 16/7036, 14). Fraglich ist, ob auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist eine erneute Option nicht mehr möglich ist. Der Gesetzeswortlaut und die Ges-Begr sprechen uE dafür, dass auch nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, in dem der Widerruf erfolgt ist, eine Option nicht mehr möglich ist.

Lt der Ges-Begr (s BT-Drs 16/7036, 14) soll eine Option jedoch dann wieder möglich sein, wenn die Beteiligung an der Kap-Ges vollständig veräußert worden ist und später erneut eine Beteiligung erworben wird. Dies gilt wohl auch während der lfd Fünfjahresfrist. UE ergibt sich diese Rechtsfolge nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut, da dieser sich nicht auf die in dem Zeitpunkt des Widerrufs konkret gehaltene Beteiligung bezieht. Auch überzeugt die Ges-Begr systematisch nicht. Warum soll ein AE, der nur noch einen geringen Anteil an der Kap-Ges hält und neue Anteile hinzuerwirbt von der Optionsmöglichkeit "auf ewig" ausgeschlossen sein, während der AE der alle seine Altanteile veräußert und dafür neue erwirbt, erneut optieren kann.

UE wäre es die überzeugendere Lösung gewesen, bei einem Widerruf der Option während des lfd Fünfjahreszeitraums eine erneute Option nicht zuzulassen und nach Ablauf der Fünfjahresfrist das Antragswahlrecht – wie bei einem ausgelaufenen Antrag – neu zu eröffnen, soweit die entspr Voraussetzungen vorliegen.

Hahne (Stbg 2008, 477, 481) rät, das "reguläre Auslaufen" der fünf Jahre abzuwarten, da dies sE die Zulässigkeit eines späteren neuen Antrags nicht verhindert. GlA s Baumgärtel/Lange (in H/H/R, § 32d EStG Rn 47).

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