Tz. 38
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Tz. 39
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Anders als das UmwG ist das UmwStG nicht nach den einzelnen Umwandlungsarten gegliedert. Die Gliederung des UmwStG ist von der stlich unterschiedlichen Behandlung der jur Personen und der Pers-Ges geprägt. Während die jur Personen eigenständiges St-Subjekt sind, sind bei Pers-Ges die dahinterstehenden Gesellschafter St-Subjekt bei der ESt. Die unterschiedliche St-Subjektfähigkeit insbes der Kap-Ges und der Pers-Ges ist auch der Grund dafür, dass § 14 UmwStG den Formwechsel von der Kap-Ges in eine Pers-Ges und § 25 UmwStG den umgekehrten Formwechsel - abweichend vom Zivilrecht, § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG - für stliche Zwecke als Vermögensübertragung fingieren.
Noch deutlicher wird die vom UmwG abweichende Konzeption des UmwStG in seinem 8. und 9. Teil, also bei den Einbringungstatbeständen. Unter die §§ 20-24 UmwStG fallen nicht nur die handelsrechtlichen Verschmelzungstatbestände, sondern auch die Ausgliederung, die in § 123 Abs 3 UmwG zivilrechtlich als Unterfall der Spaltung geregelt ist (dazu s § 15 UmwStG Tz 31). Auch umfasst der Anwendungsbereich der §§ 20 ff UmwStG neben der Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge auch im UmwG nicht geregelte Vermögensübertragungen durch Einzelrechtsnachfolge (s Tz 48; weiter s § 20 UmwStG nF Tz 128 ff).
Tz. 40
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Soweit allerdings das UmwStG eine Umwandlung nach dem UmwG voraussetzt (§ 1 Abs 1 UmwStG für den 2. bis 7. Teil des UmwStG; § 20 Abs 2 S 2 UmwStG; § 24 Abs 4 UmwStG für den 8. bzw 9. Teil des UmwStG), handelt es sich stets um eine Rechtsgrundverweisung mit der Folge, dass die betr Regelungen des UmwStG nur Anwendung finden, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG vorliegt (s Buyer, Änderung der Unternehmensform, 6. Aufl 1996 Rz 43). Als Folge davon sind fehlgeschlagene Umwandlungen stlich als Übertragung von Einzel-WG (mit Gewinnrealisierung) zu behandeln. Die Registereintragung heilt allerdings Fehler beim Umwandlungsvorgang auch mit stlicher Wirkung (§ 41 Abs 1 AO iVm § 20 Abs 2, § 131 Abs 2, § 202 Abs 3UmwG; dazu s § 2 UmwStG Tz 8; weiter s Tz 48).