Tz. 5
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Zu den rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, gehören Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen (s § 5 Abs 1 Nr 3, 1. HS KStG).
Der Begriff der Pensionskasse ergibt sich aus § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG idF des AVmG v 26.06.2001, BStBl I 2001, 420. Danach ist eine Pensionskasse eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die eine betriebliche Altersversorgung durchführt, bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die Leistungen haben (hierzu s Urt des BFH v 05.11.1992, BStBl II 1993, 185; außerdem R 5.2 Abs 1 S 1 KStR).
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung umfasst Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (s § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG). Die Leistungen bestehen demnach grds in lfd, idR lebenslangen Rentenzahlungen.
Pensionskassen sind ihrer Art nach VU und unterliegen als solche der Versicherungsaufsicht. Die überwiegende Rechtsform der Pensionskasse ist der VVaG, insbes der kleinere VVaG iSd § 53 VAG. Zur erforderlichen Mindest-Eigenmittelausstattung s § 53c VVaG. Als Rechtsform kommt auch die rechtsfähige AöR in Betracht.
Vom Begriff der Pensionskasse werden die früher im Ges gesondert genannten Witwen- und Waisenkassen mit umfasst.
Tz. 6
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Als Pensionskassen sind auch rechtlich unselbständige Zusatzversorgungseinrichtungen des öff Dienstes iSd § 18 BetrAVG anzusehen, die den Leistungsberechtigten (Arbeitnehmer und Pers iSd § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG sowie deren Hinterbliebene) auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren, weil diese Einrichtungen die gleichen Aufgaben erfüllen, wie die von den Trägerunternehmen der gew Wirtschaft gegründeten Pensionskassen. Siehe R 5.2 Abs 1 S 1 KStR; außerdem s Urt des BFH v 22.09.1995, BStBl II 1996, 136.
Tz. 7
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Für eine Pensionskasse, die das Rückdeckungsgeschäft betreibt, kommt die StBefreiung nicht in Betracht, weil sie keine unmittelbaren Ansprüche, sondern nur – durch die Rückdeckung der Pensionszusagen Dritter – mittelbare Ansprüche gewährt.
Sterbekassen sind Einrichtungen, die die einfache Versicherung auf den Todesfall betreiben (s R 5.2 Abs 1 S 2 KStR). Einrichtungen, die auch den Erlebensfall versichern, fallen nicht hierunter.
Krankenkassen sind Einrichtungen, die nach dem Kreis der Leistungsempfänger, den Versicherungsbedingungen und dem Geschäftsgebaren dem erforderlichen Charakter einer sozialen Einrichtung entsprechen. Das Versicherungsgeschäft muss betriebsbezogen ausgeübt werden (s R 5.2 Abs 1 S 3 KStR).
Die StBefreiung kommt auch dann in Betracht, wenn eine Kasse mehrere der genannten Geschäftsbereiche betreibt.