Tz. 7

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Parteien sind zur öff Rechenschaftslegung verpflichtet (s §§ 23–31d ParteiG).

 

Tz. 8

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Rechenschaftslegung muss die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie das Vermögen erfassen (s § 23 Abs 1 PartG). Der Rechenschaftsbericht muss aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensbilanz bestehen, die Buchführungspflicht erstreckt sich auf die rechenschaftspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie auf das Vermögen (s § 24 Abs 1 PartG). Zur Aufgliederung der Einnahmen s § 24 Abs 4 PartG; zum Begriff der Einnahme s § 26 PartG; zu den einzelnen Einnahmearten s § 27 PartG. Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden (s §§ 23 Abs 2 S 1, 29–31 PartG).

Der Rechenschaftsbericht ist gem § 23 Abs 2 ParteiG beim Präsidenten des BT einzureichen und von diesem als BT-Drs zu verteilen. Zur Prüfung des Rechenschaftsberichts durch den BT-Präsidenten s § 23a PartG; zur Anzeigepflicht der Parteien bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht s § 23b PartG. Zum Verfahren sowie den Strafvorschriften bei unrichtigen Rechenschaftsberichten s §§ 31a31d PartG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge