Tz. 8
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Was unter den Begriffen Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen zu verstehen ist, bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei § 1 Abs 1 KStG.
Problematisch dabei ist, dass die Merkmale für die zivilrechtliche Einordnung des ausl Empfängers von inl Eink durch ausl ZivR bestimmt werden, welches idR vom dt Recht abweicht. Die st-rechtliche Einordnung eines ausl Rechtsgebildes als Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse bestimmt sich jedoch ausschl nach dt Recht; unerheblich ist, ob der jeweilige ausl Staat eine andere Einordnung vornimmt (st Rspr, zB s Urt des BFH v 11.10.2017, IStR 2018, 388 mwNachw). Maßgebend für die kstliche Subjektfähigkeit ist daher, ob das ausl Rechtsgebilde nach den leitenden Gedanken des dt ESt- und KSt-Rechts einer der in § 1 Abs 1 Nr 1–5 KStG genannten Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen vergleichbar ist (s Urt des RFH v 12.02.1930, RStBl, 444; s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972 mwHinw; BFH Urt v 11.10.2017, BFH/NV 2018, 616). Maßgebend für diesen Typenvergleich (auch s § 1 KStG Tz 80ff), in den üblicher- und zulässigerweise regelmäßig schon der Rechtsgedanke des § 3 Abs 1 KStG einfließt (s Tz 3, 9), ist dabei nicht die konkrete gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung des ausl Rechtsgebildes, sondern das ges "Leitbild", wie es sich aus dem ausl Gesellschaftsrecht ergibt (koord Bund-Länder-Erl RIW 1993, 876 und 1052, Änderung in IStR 1995, 442; anders aber, wenn dieses Leitbild konturlos ist, dann ist die konkrete Gestaltung des Gesellschaftsvertrages heranzuziehen, s Schr des BMF vom 19.03.2004, BStBl I 2004, 411 zur US-Gesellschaftsform LLC; auch H 1.1, H 2 KStR 2015). Soweit § 1 Abs 1 KStG für seine Zwecke auf das inl Gesellschaftsrecht verweist, kann der Typenvergleich durch Vergleich des ausl mit dem inl Gesellschaftsrecht vorgenommen werden. Die gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung des ausl Gebildes ist allenfalls für die (weitere) Frage maßgebend, ob die entspr Eink der Gesellschaft (als KSt-Subjekt) oder unmittelbar (anteilig) den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen sind (s Tz 9). Welchen rechtlichen Status das ausl Rechtsgebilde nach dem Recht des ausl Staates hat, ist dagegen unerheblich. Dies gilt selbst dann, wenn das Gebilde im Ausl volle Rechtspersönlichkeit besitzt, nach deutschem ZivR aber einer Pers-Ges vergleichbar ist (s Urt des BFH v 03.02.1988, BStBl II 1988, 588).
Dass die Aufzählung in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG seit dem SEStEG v 07.12.2006 nicht mehr abschließend ist, ändert an alledem nichts. Vielmehr bestätigte dies den Typenvergleich, da nunmehr auch ausl Gebilde ggf "Kap-Ges" sein können.