Tz. 7
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die (Teil-)Betriebseinbringung in eine ausl EU-Kap-Ges iSd § 23 Abs 1 UmwStG liegt vor, wenn
• | eine unbeschr kstpfl Kap-Ges (s Tz 8), |
• | ihr BV, das in seiner Zusammensetzung einen Teilbetrieb oder Betrieb bildet (s Tz 9 ff), |
• | in eine beschr kstpfl Kap-Ges, die die Voraussetzungen der EG-Fusionsrichtlinie erfüllt (sog EU-Kap-Ges, s Tz 25 ff), einbringt und |
• | das eingebrachte BV in eine inl BetrSt der Übernehmerin gelangt (s Tz 21 ff) und |
• | der einbringenden inl Kap-Ges als Gegenleistung neue Anteile an der Übernehmerin gewährt werden (s Tz 31 f) und |
• | darüber hinaus keine weiteren Gegenleistungen für die (Teil-)Betriebseinbringung geleistet werden (s Tz 33 f) und |
• | soweit Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Schiffen der Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der entspr DBA weiterhin im Inl besteuert werden können (s Tz 35). |
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