Helmut Krämer, Lukas Gläßer
Tz. 18
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach § 44 Abs 1 S 2 EStG entsteht die KapSt in dem Zeitpunkt, in dem die Kap-Erträge dem Gläubiger zufließen. Die Abzugs-St nach § 50a Abs 1 EStG entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt (s § 50a Abs 5 S 1 EStG). Wann die stabzugspflichtigen Eink zugeflossen sind, bestimmt sich grds nach § 11 Abs 1 EStG (s Urt des BFH v 01.03.1972, BStBl II 1972, 591). Danach gelten Einnahmen als zugeflossen, wenn der Empfänger wirtsch darüber verfügen kann (s Urt des BFH v 21.11.1989, BStBl II 1990, 310 und v 08.10.1991, BStBl II 1992, 174). Einnahmen gelten selbst dann als zugeflossen, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen dem Empfänger endgültig verbleiben, dieser jedoch die wirtsch Verfügungsmacht erlangt hat (s Urt des BFH v 01.03.1977, BStBl II 1977, 545 und v 22.07.1997, BStBl II 1997, 767). Nicht entsch für den Zeitpunkt des Zuflusses ist der Abflusszeitpunkt bei dem Schuldner der Leistungen (s Urt des BFH v 09.12.1987, BStBl II 1988, 460).
Tz. 19
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Für bestimmte Kap-Erträge enthält § 44 EStG Sonderregelungen (Fiktionen) über den Zeitpunkt des Zuflusses:
Tz. 20
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kap-Erträge iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, deren Ausschüttung von einer Kö beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kap-Erträge (ggf abw vom Zuflusszeitpunkt nach § 11 Abs 1 EStG) an dem Tag zu, der im Beschl als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist (s § 44 Abs 2 S 1 EStG und s Urt des BFH v 18.12.1985, BStBl II 1986, 451). Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschl gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschl-Fassung (s § 44 Abs 2 S 2 EStG). Dies gilt – unabhängig von der Frage, wann die Ausschüttung dem beherrschenden AE iSd § 11 EStG zufließt und daher die hierauf entfallende (veranlagte) ESt oder KSt entsteht – auch für die KapSt für eine GA, die dem beherrschenden AE zufließt (s Urt des BFH v 17.11.1998, BStBl II 1999, 223). Zu den Kap-Erträgen iSd § 44 Abs 2 EStG rechnen auch vGA.
Tz. 21
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Eine weitere Sonderregelung enthält § 44 Abs 3 EStG für Einnahmen aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter. Ist im Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kap-Ertrag am Tag nach der Aufstellung der Bil oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wj, für das der Kap-Ertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. Für Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt diese Regelung entspr (s § 44 Abs 3 S 2 EStG).
Tz. 21a
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die Stundung nach § 44 Abs. 4 EStG schiebt nur die Fälligkeit hinaus, hat aber keine Auswirkung auf den Zuflusszeitpunkt (glA Lebelt, in H/H/R, § 30 KStG Rn 13 und Kroschel, in B/W, § 30 KStG Rn 9).