Tz. 218

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Unklar ist, inwieweit die bisherige Rspr des BFH zur finalen Entnahmetheorie mit der Rspr des BFH vereinbar ist, dass eine Kap-Ges keine außerbetriebliche Sphäre haben könne (grds s Urt des BFH v 04.12.1996, BFH/NV 1997, 190).

 

Tz. 219

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Unzutr ist uE dabei die pauschale Aussage, dass die finale Entnahmetheorie bei Kap-Ges scheitere, da Entnahmen iSd § 4 Abs 1 S 2 EStG bei ihnen weder rechtlich noch tats vorstellbar seien (s Kaminski, DStR 1996, 1794, 1796; s Schröder/Strunk, in StR international tätiger Unternehmen, Rn C 102). Diese Auff beruht auf dem Umstand, dass unbeschr KStpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG wegen der Fiktion in § 8 Abs 2 KStG nur Eink aus Gew erzielen und daher das gesamte Vermögen einer Kap-Ges deren BV iSd § 4 Abs 1 EStG bildet – eine Entnahme könne es daher nicht geben. Diese Aussage ist jedoch nur für den Grundfall (Kap-Ges als inl Stammhaus mit ausl BetrSt) zutr. Etwas Anderes müsse jedoch zumindest bei Beteiligung einer Kap-Ges an einer oder mehrerer Pers-Ges gelten, da es sich insoweit um mehrere Betriebe handelt (s Wassermeyer, in D/W, MA Art 7 Rn 265).

 

Tz. 220

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Auch für beschr KStpfl iSd § 2 Nr 1 KStG muss etwas Anderes gelten, dh die Überführung von WG zum ausl Stammhaus stellt eine Entnahme iSd § 4 Abs 1 S 2 EStG dar (s Kumpf/Roth, in FS Raupach, 579, 586). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Eink-Ermittlungsvorschriften insoweit auf die inl BetrSt begrenzt sind, s Tz 215ff. Die Tatsache, dass beschr stpfl Kap-Ges im Gegensatz zu unbeschr stpfl Kap-Ges über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen können (zB s Gosch, in FS Wassermeyer, 273 mwN), ist für sich genommen unbeachtlich, da das ausl Stammhaus uE nicht der außerbetrieblichen Sphäre zugerechnet werden kann.

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