Tz. 9

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Durch § 3 Abs 1 KStG erfährt das Vorstehende eine Abgrenzung, nach weitergehender Ansicht sogar eine gewisse Einschränkung mit allerdings eher geringer praktischer Bedeutung (näher s § 3 KStG Tz 4 ff). Ist das der beschr StPflicht unterliegende Einkommen nämlich nach den leitenden Gedanken des dt ESt- und KStR den hinter dem ausl Gebilde stehenden Pers direkt zuzurechnen und bei diesen der ESt oder KSt zu unterwerfen, scheidet eine KStPflicht des ausl Gebildes aus (s Urt des BFH v 03.02.1988, BStBl II 1988, 588). Betroffen hiervon können ausl nichtrechtsfähige Pers-Vereinigungen, Anstalten, Stiftungen (dazu s Urt des BFH v 25.10.2016, BFH/NV 2017, 549; v 08.02.2017, BFH/NV 2017, 1588; s Urt des FG Ba-Wü v 23.04.2015, IStR 2015, 701, Rev unter I R 39/15) und andere Zweckvermögen sein. Damit ist sichergestellt, dass auch bei ausl Gebilden ähnlich einer GbR, OHG, KG, Partnerreederei oder Erbengemeinschaft nicht die Vereinigung selbst, sondern wie im Bereich der unbeschr StPflicht nur die hinter der Vereinigung stehenden Pers der Ertragsbesteuerung unterliegen (s § 3 KStG Tz 8 ff).

 

Beispiel (nach BFH v 03.02.1988, BStBl II 1988, 588):

Ein ausl Rechtsgebilde mit inl Eink iSd § 49 EStG ist nach dem Recht des Sitzstaates voll rechtsfähig. Nach dt Recht ist das Gebilde einer KG vergleichbar. An dem ausl Rechtsgebilde sind drei ausl natürliche Pers und eine inl Kap-Ges beteiligt.

Für die inl Ertragsbesteuerung handelt es sich um eine Pers-Vereinigung. Nach dem Wortlaut des § 2 Nr 1 KStG bestünde für diese Vereinigung die beschr KStPflicht. Da jedoch bei einer KG die Gesellschafter unmittelbar der Ertragsbesteuerung unterliegen, scheidet eine beschr KStPflicht des ausl Rechtsgebildes nach § 3 Abs 1 KStG aus. Die natürlichen Pers ohne Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in D unterliegen somit der beschr EStPflicht (nur) mit den anteiligen inl Eink. Die inl Kap-Ges ist unbeschr stpfl nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG. Sie unterliegt der KSt mit allen anteiligen Eink aus dem ausl Rechtsgebilde. Zur Zuordnung der Eink ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO vorzunehmen.

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