Tz. 14
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist eine DR zu bilden (s § 341f Abs 3 HGB), die üblicherweise als Alterungsrückstellung bezeichnet wird. Hierzu gehören auch der RfB entnommene Beträge, die zur Erhöhung der Alterungsrückstellungen verwendet werden, sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter dienen (s § 150 VAG 2016).
Tz. 15
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
In der privaten Krankenversicherung werden gleich bleibende, nur vom Eintrittsalter abhängige Beiträge erhoben, obwohl sich das Risiko mit wachsendem Alter erhöht. Das bedingt, dass der gleich bleibende Betrag zunächst zu hoch angesetzt wird und im späteren Alter unter dem Bedarfsbeitrag (Risikobeitrag) liegt. Der zu Beginn der Vertragszeit zu viel erhobene Beitrag ist die "Sparprämie". Sie wird verzinslich als Alterungsrückstellung (oder auch DR) angesammelt. In der späteren Vertragszeit, wenn die Risikoprämie über der gleich bleibenden Prämie liegt, wird der Fehlbetrag aus der Alterungsrückstellung entnommen.
Tz. 16
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die Berechnung der Alterungsrückstellung erfolgt gem § 341f Abs 3 S 2 HGB unter Berücksichtigung der für die Berechnung der Prämien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, somit sind die Rechnungsgrundlagen der Prämienberechnungen gem § 146 Abs 1 Nr 1 VAG 2016 zu verwenden. Die Angabe des anzuwendenden Höchstrechnungszinses im VAG wurde durch das Ges zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von VU und Kreditinstituten v 10.12.2003 (BGBl I 2003, 2478) gestrichen. Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 15/1653, 22) soll der zu verwendende Höchstrechnungszins nur in der Kalkulationsverordnung (KalV) v 18.11.1996 (BGBl I 1996, 1783) genannt werden. Die KalV v 18.11.1996 wurde mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben und durch die Krankenversicherungsaufsichts-VO – KVAV – v 18.04.2016 (BGBl I 2016, 3023) ersetzt. Der Höchstrechnungszins ist in § 4 KVAV geregelt, er beträgt zurzeit 3,5 %.
Tz. 17
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Gem § 25 Abs 5 S 1 RechVersV finden bei der Berechnung der von den Krankenversicherungsunternehmen zu bildenden Alterungsrückstellung die aufgr des § 160 S 1 Nr 1 VAG 2016 erlassenen Vorschriften der Krankenversicherungsaufsichts-VO – KVAV – Anwendung.
Bei der Berechnung der Alterungsrückstellung nach § 341f HGB und § 25 Abs 5 RechVersV ist gem § 18 KVAV die Summe der Einzelalterungsrückstellungen am Abschlussstichtag unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten an diesem Stichtag zugrunde zu legen. Zur Berechnung ist ein Näherungsverfahren zulässig. Auch kann das zurzeit überwiegend verwendete Verfahren, wobei als Bil-Wert das arithmetische Mittel aus den Alterungsrückstellungen zum Jahrestag der Versicherung im Geschäftsjahr und im Folgejahr angesetzt wird, beibehalten werden.
Tz. 18
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Gem § 150 Abs 1 VAG 2016 ist für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankheitskosten- und freiwillige Pflegeversicherung eine Direktgutschrift vorzunehmen. Danach sind zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen im Alter, 90 % der auf die Alterungsrückstellungen der betreffenden Versicherungen entfallenden, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden durchschnittlichen Kap-Erträge (Überzins) jährlich direkt gutzuschreiben. Die Verteilung der Gutschrift ist in § 150 Abs 2–4 VAG 2016 geregelt.