Tz. 24

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 30 Nr 2 1. HS KStG entsteht die KSt für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die StPflicht erst im Laufe des Kj begründet wird, mit Begr der StPflicht.

Vorauszahlungen sind nach § 31 KStG iVm § 37 Abs 1 EStG grds am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. eines Kj zu entrichten (Fälligkeit der Vorauszahlungen). Diese Vorauszahlungen entstehen nach § 30 Nr 2 1. HS KStG jeweils am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. des entspr Kj. In Fällen eines vom Kj abw Wj sind die Vorauszahlungen nach § 31 Abs 2 KStG während des Wj zu entrichten, das im VZ endet. Hierzu s § 31 KStG Tz 55 ff. Auch in diesen Fällen entsteht die KSt für die Vorauszahlungen mit Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres. Die KSt entsteht somit zT vor dem Beginn des VZ, für dessen St-Schuld die Vorauszahlungen geleistet werden.

 

Tz. 25

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Wird die StPflicht erst im Laufe des Kj begründet, so entsteht die KSt für die Vorauszahlungen abw von dem oa Grundsatz nach § 30 Nr 2 2. Hs KStG mit (Erst-)Begr der StPflicht. Die StPflicht kann begründet werden

  • durch Eintritt in die unbeschr oder beschr StPflicht,
  • durch Wegfall einer StBefreiung oder
  • durch erstmalige partielle StPflicht.

Diese Regelung führt jedoch nicht dazu, dass alle Vorauszahlungen in dem Kj, in dem die StPflicht begründet wird, zum Beginn der StPflicht entstehen, sondern nur die Vorauszahlung für das Kalendervierteljahr, in dem die StPflicht erstmals gegeben ist. Für die weiteren Vorauszahlungen ist der Entstehungszeitpunkt dann der Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.

 

Beispiel:

Begr der StPflicht durch Gründung einer Kö (Wj gleich Kj) am 04.05.01

 
Die Vorauszahlungen für das entstehen
1. Kalendervierteljahr keine Vorauszahlungen
2. Kalendervierteljahr mit Begr der StPflicht am 04.05.01
3. Kalendervierteljahr am 01.07.01
4. Kalendervierteljahr am 01.10.01
 

Tz. 26

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

In der Fach-Lit ist umstritten, ob für die Begr der StPflicht idS bereits die Begr der pers StPflicht ausreichend ist (hierzu s Kroschel, in B/W, § 30 KStG Rn 16; s Kögel, in Gosch, KStG, 4. Aufl 2020, § 30 KStG Rn 24; und s Lebelt, in H/H/R, § 30 KStG Rn 14) oder ob zusätzlich eine sachliche StPflicht durch den Bezug von Eink hinzutreten muss (hierzu s Lornsen-Veit, in E/S, KStG, 3. Aufl., § 30 KStG Rn 13ff) bzw ob ein Fall des § 30 Nr 2 2. Alt KStG auch dann vorliegt, wenn zu einer bereits bestehenden pers StPflicht die sachliche StPflicht durch den (erstmaligen) Bezug von Eink hinzutritt. UE ist § 30 Abs 2 2. Alt KStG (nur) bei der Begr der pers StPflicht anzuwenden, nicht (ggf nochmals) beim Hinzutreten der sachlichen StPflicht (ebenso s Streck, in Streck, KStG, 7. Aufl, § 30 KStG Rn 4).

 

Tz. 27

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ferner herrscht in der Fach-Lit Uneinigkeit darüber, ob die KSt für Vorauszahlungen kraft Ges entsteht (hierzu s Endert, in F/D, § 30 KStG Rn 3) oder ob zu deren Entstehung zusätzlich eine Festsetzung der Vorauszahlungen durch einen entspr Bescheid (Verw-Akt) erforderlich ist (hierzu s Kroschel, in B/W, § 30 KStG Rn 13; s Lebelt, in H/H/R, § 30 KStG Rn 14; s Kögel, in Gosch, KStG, 4. Aufl 2020, § 30 KStG Rn 22; und Hendricks, in R/H/N, 1. Aufl, § 30 KStG, Rn 14). UE ist der letzteren Rechts-Auff zuzustimmen, da nach § 30 Nr 2 KStG die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres entstehen, in dem sie zu entrichten sind, und diese Pflicht zur Entrichtung eine Festsetzung durch Bescheid voraussetzt.

 

Tz. 27a

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Vorauszahlungen sind keine eigenständigen St, sondern nur eine Erhebungsart der KSt (s Tz 28).

Die St-Schuld in der Gestalt der Vorauszahlungen entsteht uE lediglich auflösend bedingt bis zum Entstehen der endgültigen St-Schuld nach § 30 Nr 3 KStG (soweit Vorauszahlungen betroffen sind s Lebelt, in H/H/R, § 30 KStG Rn 10 und BFH-Urt v 13.03.1979, BStBl II 1979, 461 und v 05.08.1986, BStBl II 1987, 8; aA s Kroschel, in B/W, § 30 KStG Rn 10 und s Hendricks, in R/H/N, 1. Aufl, § 30 KStG Rn 12).

Ergeht der KSt-Bescheid, so erledigt sich der Vorauszahlungsbescheid "auf andere Weise" iSd § 124 Abs 2 AO. Darf die Jahres-St-Schuld wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden oder wird die Festsetzung aufgehoben, so fällt die Vorauszahlungsschuld ebenfalls weg (s Urt des FG Nds v 20.10.2009, EFG 2010, 538).

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