Tz. 51

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die FinBeh hat den Verlust der Ansässigkeitsvoraussetzungen iSd § 22 Abs 1 S 6 Nr 6 UmwStG zu überwachen und festzustellen. Sie trifft jedenfalls nach allg Grundsätzen die Beweislast für den Tatbestand; denn die Rechtsfolge des § 22 Abs 1 S 6 Nr 6 UmwStG hat st-erhöhende Wirkung für den StPfl (zust s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 417). Der Einbringende hat keine konkrete sich aus dem UmwStG ergebende Nachweispflicht für den Verlust der Ansässigkeitsvoraussetzungen iSd § 1 Abs 4 UmwStG (wenn hierdurch keine geänderte Zurechnung der Anteile verbunden ist); insbes ist § 22 Abs 3 UmwStG insoweit nicht anwendbar (s Tz 85a; ebenso s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 417). Der Stpfl hat (nur) die allg Erklärungs-/Mitteilungspflichten zu erfüllen. Die FinVerw weist in diesem Zusammenhang auf die (mit Bußgeld sanktionierte) Mitteilungspflicht für im Inl ansässige AE bei Ausl-Beteiligung nach § 138 Abs 2 AO hin (s Schr des BMF v 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104 mit Verweis auf Schr des BMF v 05.02.2018, BStBl I 2018, 289 und v 18.07.2018, BStBl I 2018, 815).

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