Tz. 40
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Einbringung eines Betriebs erfordert nicht die Übertragung sämtlicher WG des BV auf die übernehmende Gesellschaft. Unerlässlich für den Sacheinlagetatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG ist jedoch die Einbringung aller (funktional) wes Betriebsgrundlagen (ständige Rspr, s Urt des BFH v 16.02.1996, BStBl II 1996, 342 unter II. 1. b) mwNachw; v 29.09.2016, BStBl II 2017, 339 unter Rn 33; v 29.11.2017, BStBl II 2019, 738 unter Rn 14 zu dem insoweit unveränderten Einbringungsgegenstand gem § 20 Abs 1 UmwStG aF; ebenso die hA zB s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 13 und 21; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 80; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 62, 66; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 20 UmwStG 2006 Rn 42; s UmwSt-Erlass 2011 Rn 20.05; aA s Stenert, Stbg 2018, 451). Wird der Betrieb einer Pers-Ges eingebracht (s Tz 39), gehören zum Sacheinlagegegenstand auch die wes Betriebsgrundlagen des/der MU, die im Betrieb eingesetzt werden und demzufolge Sonder-BV sind; als solche rechnen die WG zum mitunternehmerischen BV des Geschäftsbetriebs der Pers-Ges (ebenso s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 80; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 116 mwNachw; s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 2 iVm Rn 30; s UmwSt-Erl 2011 Rn 20.06).
Nur wenn die wes Betriebsgrundlagen ausnahmslos übertragen werden, geht ein funktionierender betrieblicher Organismus als Sachgesamtheit auf die Übernehmerin über. Allein die Umstrukturierung von solchen unternehmerischen Einheiten ist Förderzweck von § 20 UmwStG. Die Zurückbehaltung nur einer wes Betriebsgrundlage würde eine "Zerschlagung" der Betriebsstruktur noch "in der Hand des Einbringenden" bedeuten. Sie verhindert, dass der übertragenen Vielzahl von betrieblichen WG die Qualität einer Sachgesamtheit "Betrieb" zukommt und somit eine Fortführung des unternehmerischen Engagements in anderer Struktur erfolgt. Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch der Begriff der "wes Betriebsgrundlage" als ein von der Rspr entwickeltes Auslegungskriterium zur Bestimmung des Betriebsbegriffs (normspezifische Auslegung im Anwendungsbereich des § 20 UmwStG nach rein funktionaler Betrachtungsweise, s Tz 43ff).
Die Zurückbehaltung einer wes Betriebsgrundlage steht auch dann einer Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG entgegen, wenn die (Sonder-)BV-Zugehörigkeit des funktional wes WG zum Geschäftsbetrieb nicht bekannt war oder aufgr irriger Beurteilung in einem anderen (Sonder-)BV erfasst war. Maßgebend ist allein die bei Betriebseinbringung (objektiv) materiell-rechtlich zutr Zuordnung der Betriebsgrundlage (zB s Harle/Gettmann, GStB 2019, 171 zu "vergessenem" Grundstücksanteil, der gem § 8 EStDV nicht als BV erfasst worden war, aber bei Einbringung die Größenmerkmale der Vorschrift überschritten waren; weiter s Tz 61a und s Tz 64).
Bei einer Übertragung von BV unter Nichteinbringung einer funktional wes Betriebsgrundlage ist kein Sacheinlagegegenstand "Betrieb" gegeben. Eine Anwendung von § 20 Abs 1 UmwStG kann aber noch infrage kommen, wenn das tats gegen Gewährung neuer Anteile übertragene BV einen MU-Anteil enthält (s Tz 34) oder als Teilbetrieb zu qualifizieren ist (s Tz 34a). Auch ein Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 S 2 UmwStG ist möglich (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 12b).
Tz. 40a
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Übertragung sämtlicher wes Betriebsgrundlagen des BV bedeutet (nur) den Mindestumfang des Einbringungsgegenstands "Betrieb" (s Tz 40). Die Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG erfasst auch die zusammen mit den wes Betriebsgrundlagen übertragenen dem Betrieb dienenden unwes WG sowie auch zum BV des Geschäftsbetriebs gehörende sog neutrale WG (ebenso s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 80 aE und Rn 103 aE und s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 24a).
Tz. 40b
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach den vorgenannten Grundsätzen (s Tz 40) schließt die Nichteinbringung unwes WG die Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG in Gestalt der Betriebsübertragung nicht aus (ebenso s Urt des BFH v 29.09.2016, BStBl II 2017, 339 unter Rn 33; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 73; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 103; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 20 UmwStG 2006 Rn 42; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 62, 67; s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 2 iVm Rn 12; s Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 unter Rn 33). Unklar ist in diesem Zusammenhang die Auff der FinVerw, die im UmwSt-Erl 2011 unter Rn 20.06 S 2 hinsichtlich der Betriebseinbringung auf die Rn 15.07 verweist. Dort wird die Miteinbringung funktional unwes Betriebsgrundlagen gefordert, wenn sie dem Betrieb "nach wirtsch Zusammenhängen zuordenbar" sind; im Gegensatz dazu wird in Rn 20.06 letzter S des UmwSt-Erl 2011 das Erfordernis der Mitübertragung wirtsch zuordenbarer unwes WG (konkret: Kap-Beteiligung) nur bei der Teilbetriebseinbringung gefordert. Die zwingende Zugehörigkeit unwes, aber dem Betriebsablauf wirtsch zuorde...