Tz. 14

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Nach § 44a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG ist (ua) der KapSt-Abzug von Kap-Eink iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG nicht vorzunehmen, wenn der Gläubiger eine inl Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ist. Dadurch sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Kö generell vom St-Abzug nach § 43a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ausgenommen (s Orth, DStR 2001, 325). Nach § 44 Abs 6 EStG gilt die steuerbegünstigte Kö als Gläubigerin und der stpfl wirtsch Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kap-Erträge. Als Nachw der St-Begünstigung für den Verzicht auf die KapSt genügt uE auch die Vorlage einer amtl beglaubigten Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids (vgl. auch Schr des BMF v 22.12.2009, BStBl I 2010, 94, Rn 295).

Diese Abstandnahme vom KapSt-Abzug gilt uE auch dann, wenn die nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö den Gewinn des einen wG zur Verlustabdeckung in einem anderen wG verwendet. Diese Verlustabdeckung ist nach § 64 Abs 2 AO gemeinnützigkeitskonform. Auch in diesem Fall ist die stbefreite Kö Gläubigerin der Kap-Erträge iSd § 44a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG, die als "AE" beschließt, diesen Kap-Ertrag zur Verlustabdeckung zu verwenden. Dagegen ist nicht der "Verlust-wG" Gläubiger der Kap-Erträge des "Gewinn-wG".

Hinzuweisen ist noch darauf, dass keine Abstandnahme vom KapSt-Abzug nach § 44a Abs 4 Nr 1 EStG für alle stbefreiten Kö in Betracht kommt. Denn nach § 44a Abs 4 S 1 Nr 1 EStG ist der St-Abzug ua bei Kapitalerträgen iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG nicht vorzunehmen. Die Vorschrift des § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG, die den St-Abzug für Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG regelt, ist jedoch ausdrücklich nicht genannt (im Unterschied zur Abstandnahme nach § 44a Abs 7 EStG).

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