Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 116
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Bis zum VZ 2010 konnte eine natürliche Person nur dann OT sein, wenn sie unbeschr estpfl iSv § 1 EStG war, dh sie musste ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inl haben. Weitere Voraussetzung war bis zum VZ 2000, dass das gew Unternehmen des OT ein inl war, dh es musste im Inl betrieben werden.
Im Zusammenhang mit dem Wegfall des sog doppelten Inl-Bezugs bei Kö und PersGes als OT wurde durch das UntStFG in § 14 Abs 1 S 1 KStG – mit Wirkung für OT jeglicher Rechtsform – das Wort "inl" gestrichen, offenbar weil der Ges-Geber diese Einschränkung für überflüssig hielt.
Tz. 117
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Aufgrund der Änderung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung des Unternehmens-StR und des stlichen Reisekostenrechts ist bezogen auf eine natürliche Person die frühere Voraussetzung "unbeschr stpfl" weggefallen, was mit der Streichung des § 18 KStG zusammenhängt.
Ab dem VZ 2012 können natürliche Personen (Einzelunternehmen) unabhängig von ihrer Ansässigkeit OT sein, vorausgesetzt, die Organbeteiligung ist einer inl BetrSt iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4–7 KStG zuzurechnen (dazu s Tz 180ff). MaW: Eine natürliche Person als OT kann unbeschr oder beschr estpfl sein.
Tz. 118
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die natürliche Person muss ein gew Unternehmen (Gew iSv § 2 Abs 1 GewStG) unterhalten, zu dessen BV die Organbeteiligung gehört, dh das Organeinkommen muss in die gew Eink des OT einfließen. Unterhält die natürliche Person mehrere Betriebe, kann die Organschaft nur zu einem gew Betrieb begründet werden. Land- und Forstwirte oder Freiberufler kommen demnach nicht als OT in Betracht (s Urt des BFH v 12.08.1965, BStBl III 1965, 589 und v 21.06.1972, BStBl II 1972, 722).
Für die OT-Eignung reicht das bloße Vorliegen gew Eink nicht aus; die Gewerblichkeit muss sich aus § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 EStG ergeben. Der MU einer PersGes, dem nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ein Anteil an den gew Eink der PersGes zugerechnet wird, kann daher nicht OT sein. Das von § 14 Abs 1 S 1 KStG vorausgesetzte gew Unternehmen wird von der PersGes und nicht vom MU betrieben; folglich kann nur sie OT sein. Ebenso reicht die ges Qualifizierung von Eink iSd § 17 EStG als gew nicht aus, dem Bezieher die OT-Eignung zuzusprechen. Auch eine natürliche Person bzw eine PersGes, die ihren Betrieb verpachtet, kann trotz des vom BFH (s Urt des BFH v 13.11.1963, BStBl III 1964, 124) zugebilligten Wahlrechts, die Verpachtungs-Eink als gew zu behandeln, nicht OT sein. Sie unterhält kein gew Unternehmen mehr, für das GewSt anfällt (gl s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 175).
Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 176) weist uE zutr darauf hin, dass aber der Pächter des Betriebs OT sein kann, da er durch das gepachtete Unternehmen einen Gew unterhält.
Wegen der Frage, ob ein Besitzunternehmen iR einer Betriebsaufspaltung OT sein kann s Tz 148.