Tz. 114
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Hat ein einheitlicher Betrieb eine eigengew Tätigkeit und überlässt auch WG iR einer Betriebsaufspaltung (sog überlagerte Betriebsaufspaltung), ist die Tätigkeit als Besitzgesellschaft ein Teilbetrieb, wenn eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem anderen Betriebsbereich besteht. Die Nutzungsüberlassung iR einer Betriebsaufspaltung ist auch für sich gesehen eine gew Betätigung (zur Gewerblichkeit als Voraussetzung für den Teilbetrieb s Tz 88). Wird der Teilbetrieb in die Betriebs-Kap-Ges eingebracht, können die Anteile an der Betriebs-Kap-Ges zurückbehalten werden (s Tz 1107a iVm Tz 71). Zur Frage, ob die Nutzungsüberlassung iR einer Betriebsaufspaltung durch eine natürliche Person, die auch noch eine andere gew Betätigung hat, einen einheitlichen Einzel-Gew oder mehrere Betriebe darstellt, s Urt des BFH v 21.12.2000, BFH/NV 2001, 816. Besteht ein einheitlicher Einzelbetrieb, ist die Nutzungsüberlassung iR einer Betriebsaufspaltung (inkl der Anteile an der Betriebs-Kap-Ges) ein eigener Teilbetrieb, wenn sich die gewerblich qualifizierte Nutzungsüberlassung von der übrigen (eigen-)gew Tätigkeit abhebt (s Urt des BFH v 21.06.2001, BFH/NV 2001, 1641 unter II. A.3. a) und b) und v 20.01.2005, BStBl II 2005, 395; ebenso s Urt des FG Köln v 15.06.2011, EFG 2012, 108). Dies gilt auch für eine kapitalistische Betriebsaufspaltung. Ein Teilbetrieb "Besitzunternehmen" kann auch vorliegen, wenn die Betriebsaufspaltungssituation erst später im Laufe des Gew hinzutritt; ggf auch mit bisher anders genutzten WG (s Urt des BFH v 21.06.2001, BStBl II 2002, 537).
Tz. 115
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Eines von mehreren an dieselbe Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstücken stellt keinen Teilbetrieb dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Gewinn für dieses Grundstück separat ermittelt wird (s Urt des FG Ba-Wü v 03.03.1993, EFG 1993, 512 – rkr). Eine Grundstücksvermietung kann jedoch in Gestalt eines Teilbetriebs ausgeübt werden, wenn sie sich als gesonderter Verwaltungskomplex aus dem Gesamtbetrieb des Besitzunternehmens heraushebt. Im Fall der Betriebsaufspaltung zwischen einem Besitzunternehmen und mehreren Betriebsgesellschaften kann danach durch die Vermietung ein Teilbetrieb gegeben sein, wenn an eine Betriebsgesellschaft räumlich abgrenzbare Grundstücksteile, die ausschließlich dieser Gesellschaft zuzuordnen sind, durch gesonderten Vertrag vermietet werden (s Urt des BFH v 20.01.2005, BStBl II 2005, 395). Wird dagegen ein Grundstück beispielsweise als Ganzes an die Betriebsgesellschaften vermietet, liegen selbständige Verwaltungskomplexe nicht vor (s Urt des BFH v 12.11.1997, BFH/NV 1998, 690; s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 73).