Tz. 32

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Es stellt sich die Frage, ob die in § 15 S 1 Nr 2 KStG geregelte sog Bruttomethode Auswirkungen auf die Abziehbarkeit von Finanzierungsaufwendungen hat, die beim OT auf die OG-Beteiligung anfallen. Nach § 15 S 1 Nr 2 KStG ist § 8b KStG nicht bei der OG, sondern erst beim OT anzuwenden.

Mit Beinert/Mikus ( DB 2002, 1467, 1472) ist uE davon auszugehen, dass § 15 S 1 Nr 2 KStG lediglich bezogen auf die dem OT zuzurechnenden Einnahmen und Ausgaben der OG die Anwendung des § 8b KStG und des § 3c EStG auf die Ebene des OT verlagert. § 15 S 1 Nr 2 KStG beeinflusst aber nicht die Abziehbarkeit eigener Aufwendungen des OT für die Organbeteiligung.

Wenn der OT Finanzierungsaufwendungen für die Organbeteiligung hat, sind diese abzb, zumal die OG – bezogen auf § 8b KStG – keine stfreien Einnahmen mehr hat und an den OT weiterleiten kann. Die Finanzierungsaufwendungen des OT hängen mit der Organbeteiligung und nicht mit den ihm unmittelbar zugerechneten nach § 8b KStG stfreien Bezügen usw zusammen. Das gilt ab dem VZ 2004 auch für die gem § 8b Abs 3 S 1 bzw Abs 5 KStG mit 5 % pauschalierten nabzb Ausgaben.

Wegen der Anwendung des § 3c Abs 2 EStG bei Organschaft s Tz 86, 114 .

 

Tz. 33

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach der hM (s Orth, DB 2002, 811, 814; s Rödder/Schumacher, DStR 2002, 1163; s Lüdicke, BB 2002, 1521; s Frotscher/Berg/Pannen/Stifter, DB 2002, 1522 ; s Stoschek/Peter, INF 2002, 705; s Schnittger/Schmitz-Herscheidt, FR 2002, 1163; s Krebs/Blumenberg, BB 2002, 1721; s Pupeter, GmbHR 2002, 768; s Schaden/Franz, GmbHR 2002, 880; s Köplin/Klein, FR 2002, 921; s Harle, BB 2003, 184 und s Kessler/Reitsam, DB 2003, 2139 ) ist die Gewinnabführung der OG an den OT keine stfreie Einnahme iSd § 3c Abs 1 EStG, so dass die Finanzierungskosten beim OT abzb sind. AA s Thiel ( DB 2002, 1340 ; weiter DB 2002, 1525 und FR 2002, 925), der den abgeführten Gewinn beim OT als stfreie Einnahme ansieht und der deshalb auf die Finanzierungskosten des OT auf die OG-Beteiligung § 3c Abs 1 EStG anwenden will. Bei Organschaft ist danach die sog ballooning-Gestaltung (dazu s Tz 36 ) nicht möglich.

Thiel muss sich das Urt des BFH v 14.04.1992 (BStBl II 1992, 817) entgegen halten lassen, wonach bei natürlichen Personen als MU einer OT-Pers-Ges nicht deshalb der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs 1 Nr 2 EStG zur Anwendung kommt, weil in der Gewinnabführung der OG nach DBA stbefreite Eink aus einer ausl BetrSt enthalten sind. Nach Auff des BFH erhält der OT Gelder auf Grund des GAV und nicht aus stfreien Eink. Dazu auch s Vfg der OFD Hannover v 22.07.1994 ( DB 1994, 1699 ).

Inzwischen hat auch die Fin-Verw (s Schr des BMF v 26.08.2003, BStBl I 2003, 437, Rn 24, weiter s R 62 Abs 1 KStR 2004) die Organschaft als "Königsweg"zur Vermeidung von Abzugsbeschränkungen bei Finanzierungskosten akzeptiert.

UE ist Thiel ( DB 2002, 1340, 1525; FR 2002, 925) jedoch darin zuzustimmen, dass die unterschiedliche stliche Behandlung von Finanzierungskosten, die eine MG für ihre Beteiligung an einer TG aufwendet, je nachdem, ob mit der TG ein Organschaftsverhältnis besteht oder nicht, völlig unbefriedigend ist. Im Kern geht es wiederum um die Frage, was eine stfreie Einnahme iSd § 3c Abs 1 EStG ist (dazu s Tz 13 ). Wenn der Gesetzgeber wegen § 8b Abs 1 KStG bei einer "normalen" TG-Beteiligung die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG bejaht, ist es wirtsch gesehen wenig überzeugend, warum bei einer organschaftlich verbundenen TG etwas anderes gelten soll.

Der "Königsweg" der Organschaft kann in VZ ab 2004 auch zur Vermeidung der 5%igen Pauschalierung der nabzb Ausgaben nach § 8b Abs 3 S 1 und nach § 8b Abs 5 KStG genutzt werden (s § 8b KStG Tz 385 und s § 14 KStG Tz 322).

 

Tz. 34

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Schüttet eine OG in vororganschaftlicher Zeit gebildete Rücklagen in organschaftlicher Zeit an ihren OT aus (dazu s R 60 Abs 4 S 4, Abs 5 KStR 2004), führt dies beim OT zu nach § 8b Abs 1 KStG stfreien Dividendenerträgen. Die damit zusammenhängenden Refinanzierungsaufwendungen des OT auf die OG-Beteiligung sind nach § 3c Abs 1 EStG nabzb (glA s Rödder/Schumacher, DStR 2002, 1163). Ab VZ 2004 gilt das 5%ige Abzugsverbot gem § 8b Abs 5 KStG.

Hinsichtlich der Finanzierungsaufwendungen, die mit vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen zusammenhängen, gilt uE das Gleiche. AA s Storg/Wehr (DStR 2002, 438).

 

Tz. 35

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Fremdfinanzierungsaufwendungen, die auf der Ebene der OG für den Erwerb einer Kap-Beteiligung anfallen, stehen im Zusammenhang mit nach § 8b Abs 1 KStG stfreien Beteiligungserträgen und unterliegen damit dem Abzugsverbot des § 3c Abs 1 EStG (ab VZ 2004 dem 5%igen Abzugsverbot gem § 8b Abs 5 KStG). Nach § 15 S 1 Nr 2 KStG sind jedoch, wenn in dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen Bezüge oder Gewinne iSd § 8b KStG und mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben iSd § 3c EStG enthalten sind, § 8b KStG und § 3c EStG nicht auf der Ebene der OG, sondern erst bei der Ermittlung des Einkommens des OT anzuwenden (s Schr ...

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