Tz. 24

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Das StR der gemeinnützigen Kö und der Berufsverbände wird in der Praxis oftmals miteinander "vermischt". Bei der Anwendung des "Gemeinnützigkeitsrechts" auf Berufsverbände ergeben sich nachstehende Konsequenzen:

  • In der Satzung eines Berufsverbands steht: "Der Verein fördert die Interessen der Mitglieder. Er ist gemeinnützig." Die Zwecke des Berufsverbands und der gemeinnützigen Kö schließen sich gegenseitig aus. Der Berufsverband ist der Verein der "Egoisten". Die gemeinnützige Kö der Verein der "Altruisten". So wie der Zweck formuliert ist, ist er weder das eine noch das andere; folglich fällt der Berufsverband nicht unter die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 5 KStG.
  • Die stlichen Belange der gemeinnützigen Kö sind in den §§ 51 bis 68 AO geregelt. Hinzu kommt § 14 AO als Definition des wG. Die §§ 51 bis 68 AO finden auf den Berufsverband keine unmittelbare Anwendung. Für ihn gilt nur § 14 AO.
  • Die gemeinnützige Kö kennt gebundenes Vermögen (Grundsatz der Selbstlosigkeit und der Vermögensbindung nach § 55 AO). Es muss sichergestellt sein, dass das Vermögen der gemeinnützigen Kö nur für gemeinnützige Zwecke verwandt wird. Das Vermögen des Berufsverbands ist frei.
  • Die gemeinnützige Kö muss das Vermögen dem gemeinnützigen Zweck zuführen; eine Vermögensbildung ist nur im Rahmen einer Rücklagen- bzw. Vermögenszuführung beschränkt möglich (vgl. § 58 Nr 6, 7 und 11 AO). Der Berufsverband kann hingegen Vermögen in beliebiger Höhe bilden.
  • Wird der gemeinnützige Verein aufgelöst, darf das Vermögen nach § 55 Abs 1 Nr 4 AO nur für st-begünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Das Vermögen des Berufsverbands kann im Fall der Liquidation an die Mitglieder verteilt werden.
  • Beide Kö sind von der KSt befreit, allerdings mit ihren wG partiell kst-pflichtig. Dies gilt für den Berufsverband nach § 5 Abs 1 Nr 5 Satz 2 Buchst a KStG allgn. Bei gemeinnützigen Kö sind bestimmte wG iSd § 5 Abs 1 Nr 9 Satz 2 KStG ihrerseits wieder von der KSt befreit, nämlich die ZwB (§§ 65 bis 68 AO). Der Berufsverband kennt keine ZwB.
  • Die ErtrSt-Befreiung der Berufsverbände und der gemeinnützigen Kö gilt nicht für die USt. Beide Kö unterliegen völlig "normal" der USt. Es gibt nur eine Vorschrift im UStG, die einschlägig ist. Nach § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG sind die Umsätze gemeinnütziger Kö im ZwB-Bereich nur mit dem ermäßigten St-Satz zu versteuern (vgl hierzu im Einzelnen Abschn 12.9 UStAE). Bei einem Berufsverband kommt der ermäßigte St-Satz nicht in Betracht.

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