Tz. 26

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Als EU-Kap-Ges iSd § 23 UmwStG kommen nur die Unternehmen in Betracht, die auf Grund ihrer Gesellschafts- und Organisationsform und der in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten geltenden St-Gesetze alle Merkmale der Anlage zu § 23 UmwStG erfüllen:

Die Gesellschaft muss eine in der Anlage zu § 23 UmwStG aufgeführte Rechtsform haben (s Tz 28),
in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sein (s Tz 29) und
einer der in der Anlage aufgeführten St tats unterliegen (s Tz 30).

2.2.5.2.1 Rechtsform der EU-Kapitalgesellschaft

 

Tz. 27

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die aufnehmende EU-Kap-Ges muss einer der in Nr 1 der Anlage zu § 23 UmwStG aufgezählten Gesellschaftsformen angehören, die dem Typus einer Kap-Ges entspr. Die Aufzählung ist abschließend und kann daher nicht auf andere dort nicht verzeichnete vergleichbare Gesellschaften ausgedehnt werden. Durch das JStG 1996 sind die Kap-Ges in Österreich, Finnland und Schweden, die zum 01.01.1995 der EU beigetreten sind, in Nr 1 der Anlage zu § 23 UmwStG aufgenommen worden. Zu den EU-Kap-Ges gehören auch inl Kap-Ges. Als Gesellschaften deutschen Rechts sind die AG, KGaA, und die GmbH angeführt.

Ausgeschlossen als EU-Kap-Ges sind in- und ausl Genossenschaften und Pers-Ges, die im EU-Ausl der KSt unterliegen. Diese sind nicht in Nr 1 der Anlage zu § 23 UmwStG aufgeführt. Da die EU-Kap-Ges alle Voraussetzungen der Anlage zu § 23 UmwStG erfüllen müssen, ist unerheblich, ob die Genossenschaften und die Pers-Ges in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind und der KSt unterliegen und somit den Anforderungen der Nr 2 und 3 der Anlage zu § 23 UmwStG genügen. Es ist erkannt worden, dass auch für multinational tätige Genossenschaften ein Bedürfnis nach grenzüberschreitenden Umstrukturierungen vorliegt und diese daher in die Regelungen der EG-Fusionsrichtlinie aufgenommen werden müssten (bezüglich eines diesbezüglichen Vorschlags einer Änderung der Fusionsrichtlinie, s BT-Drs 12/7945). Eine entspr Umsetzung auf EU-Ebene ist aber bisher noch nicht erfolgt. Nicht in der Anlage zu § 23 UmwStG aufgeführt - und damit auch keine EU-Kap-Ges - sind (zB) die

französische SAS (Société par actions simplifiée), was Widmann (s W/M, Anh 1 Tz 3) darauf zurückführt, dass diese Gesellschaftsform erst mit Gesetz Nr 94-1 v 03.01.1994 eingeführt worden ist. Durch Gesetz v 12.07.1999 ist der Anwendungsbereich der Gesellschaftsform der SAS für kleinere und mittlere Unternehmen, natürliche Personen (auch als ›Einpersonen-Kap-Ges‹) und juristische Personen erweitert worden (s Stucki, DB 1999, 2622), was zur Erhöhung der Bedeutung und auch der Zahl der SAS beiträgt.
irische unlimited company, die dem Typus einer Kap-Ges entspr (s Tabelle 1 zum Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 (1116); ein Grund für die Nichtaufnahme der Gesellschaftsform in die Liste der EU-Kap-Ges ist nicht ersichtlich, s W/M, Anh 1 Tz 3),
spanische SLNE (Sociedad Limitada Nueva Empresa), einer besonderen Form der GmbH insbes für Zwecke des Mittelstands, die sich z Zt noch im Gesetzgebungsverfahren befindet (s Vietz, GmbHR 2003, 26),
niederländische CVoA (Commanditaire Vennootschap op Andelen), die dem Typus einer KGaA entspr (s Tabelle 1 zum Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 (1116)).

Ab 2004 ist auf Grund einer EU-Verordnung und einer EU-Richtlinie die Errichtung einer SE (Societas Europaea, Europäische AG) möglich (zB s Kersting, DB 2001, 2079; Schulz/Gaismar, DStR 2001, 1078). Diese Gesellschaftsform einer europaweiten Kap-Ges ermöglicht es Unternehmen, am Wettbewerb der Rechtsordnungen in der EU teilzunehmen; die Sitzverlegung innerhalb der Mitgliedstaaten der EU ist ohne Auflösung der Gesellschaft möglich. Fraglich ist, ob die neue Rechtsform der SE zu den EU-Kap-Ges rechnet, so dass zu deren Gründung oder Erweiterung die Vorschriften des § 23 UmwStG anwendbar sind. Im Ergebnis ist dies zu bejahen (s Förster/Lange, DB 2002, 288 (293); Schulz/Petersen, DStR 2002, 1508 (1514)). Die SE als im gesamten EU-Bereich geltende Rechtsform ist zwar in der Anlage zu § 23 UmwStG nicht aufgezählt. Nach dem Art 3 Abs 1 und Art 10 der VO über das Statut der Europäischen Gesellschaft (v 08.10.2001, ABlEG Nr L 294, 1) gilt die SE für den Gründungsvorgang als AG nach dem Recht des EU-Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz der SE befindet. Die AG und die in allen ausl EU-Staaten der AG entspr Gesellschaftsform ist in Nr 1 der Anlage zu § 23 UmwStG enthalten.

2.2.5.2.2 Ansässigkeit in der EU

 

Tz. 28

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Das in der Rechtsform gem Nr 1 der Anlage zu § 23 UmwStG organisierte Unternehmen (s Tz 28) ist nur dann eine EU-Kap-Ges iSd § 23 Abs 1 S 1 UmwStG, wenn es

in Bezug auf den stlich maßgebenden Wohnsitz in einem Staat der EU ansässig ist und
auf Grund von DBA mit Drittstaaten nicht als außerhalb des EU-Bereichs ansässig betrachtet wird (s Nr 2 der Anlage zu § 23 UmwStG).

Die Zugehörigkeit zu einer EU-Kap-Ges erfordert gem Nr 2 der Anlage zu § 23 UmwStG nur die stliche Ansässigkeit in einem (beliebigen) Mitgliedstaat der EU. Dieser Mitgliedstaat muss nicht zwingend m...

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