Tz. 29

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Eine in der EU ansässige (s Tz 29) Gesellschaft in der in Nr 1 der Anlage zu § 23 UmwStG genannten Rechtsform (s Tz 28) ist nur dann EU-Kap-Ges iSd § 23 Abs 1 S 1 UmwStG, wenn sie mit ihrem Einkommen der KSt oder einer in den EU-Mitgliedstaaten vergleichbaren St (s Aufzählung in Nr 3 der Anlage zu § 23 UmwStG) unterliegt und

diese Besteuerung nicht Ausfluss einer Wahlmöglichkeit der Gesellschaft ist (s W/M, Anh 1 Tz 53) und
die ›kststpfl‹ Gesellschaft nicht von der St befreit ist.

Von der KSt-Befreiung, die zum Ausschluss der Eigenschaft als EU-Kap-Ges führt, abzugrenzen ist die Frage, ob die kstpfl Gesellschaft tats keine KSt zahlt, nur weil sie keinen Gewinn erwirtschaftet hat oder der erzielte (und grds stpfl) Gewinn durch Verlustvorträge aufgezehrt wird. Die Problematik der Befreiung von der KSt ist im Zeitpunkt der Einbringung unter Einbeziehung der stlichen Situation nach Übernahme des eingebrachten Vermögens zu beurteilen. Zur Übersicht über die stbefreiten Kap-Ges in den EU-Mitgliedstaaten s W/M, Anh 1 Tz 61; zur Kö-Besteuerung von Kap-Ges in Frankreich (speziell der S.A.R.L) s Hahn, IStR 1998, 326 (330)).

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