Tz. 154

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Gem § 180 Abs 2 AO ist das BMF ermächtigt, zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens durch eine Rechtsanordnung zu bestimmen, dass in anderen als den in § 180 Abs 1 AO genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden. Dies ist gem § 180 Abs 2 S 3 AO auch für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, die sich erst später auswirken. Die VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs 2 der AO basiert auf dieser Ermächtigungsgrundlage. In § 10 VO zu § 180 Abs 2 AO ist ein gesondertes und (bei mehreren Beteiligten) einheitliches Feststellungsverfahren für st-verstrickte Anteile an Kap-Ges (Anteile iSd §§ 17 EStG und 21 UmwStG aF) geregelt. Festgestellt werden die Ermittlungsgrundlagen, die für die Besteuerung der Substanz der Anteile maßgeblich sind; dh St-Verstrickungsgrad (sowohl der durch Übergang stiller Reserven entreicherten als auch der stlich "infizierten" Anteile) und die Verteilung der stlich maßgebenden AK, wenn eine Kap-Ges gegründet wird, eine Kap-Erhöhung bei einer Kap-Ges durchgeführt wird oder wenn Anteile unentgeltlich oder teilentgeltlich übertragen werden (s Brinkmeier, GmbH-StB 2000, 57f; s Haritz/Wisniewski, GmbHR 2000, 78; s Patt, EStB 2001, 62). Einzelheiten zu Fragen des Feststellungsverfahrens s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 92ff.

§ 10 VO zu § 180 Abs 2 AO ist iRd SEStEG aufgehoben worden. Allerdings ist die § 10 VO zu § 180 Abs 2 AO (nur) für einbringungsgeborene Anteile alten Rechts weiterhin anzuwenden (s § 11 S 3 VO zu § 180 Abs 2 AO; Einzelheiten s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 102a, 102b).

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