Tz. 33

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Überprüfung der Berufsverbände durch die Fin-Verw erfolgt – wie die der nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö – grds in dreijährigem Turnus (s Erl des Fin-Min Sa v 06.03.1996, DStR 1996, 830; s Erl des Sen-Fin Bre v 06.12.1990, IdW-FN 1991, 137). Damit wurde auch der Kritik des Bundesrechnungshofs an der früheren Praxis der Fin-Verw (s BT-Drs 12/1286, 18) Rechnung getragen.

Selbständige St-Subjekte sind auch die jeweiligen regionalen Untergliederungen von Berufsverbänden (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverbände), wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen, über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben. Ebenso s Erl des Fin-Min Sa v 06.03.1996 (DStR 1996, 830).

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