Tz. 11

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Überprüfung der politischen Parteien durch die Fin-Verw erfolgt – wie die der nach § 5 Abs 1 Nr 5 KStG stfreien Berufsverbände – grds in dreijährigem Turnus (s Erl des Sen-Fin Bremen v 06.12.1990, IdW-FN 1991, 138).

Selbständige St-Subjekte sind auch die jeweiligen regionalen Untergliederungen der Parteien (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverbände), wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen, über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben.

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