Tz. 36

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Hat die Stiftung weder statuarischen Sitz noch Geschäftsleitung im Inl, kann sie dennoch beschr kstpfl werden. Privatrechtliche Stiftungen werden hierbei vorrangig unter § 2 Nr 1 KStG fallen (s § 2 KStG Tz 4ff). Dies gilt jedoch nicht, wenn nach vorgenommenem Typenvergleich das Einkommen den hinter dem ausl Gebilde stehenden Pers direkt zuzurechnen ist (s 21ff und s § 2 KStG Tz 9). Darüber hinaus zur beschr KStPflicht s § 2 KStG Tz 1ff. Zum Verhältnis zu § 15 AStG s Tz 244.

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