Tz. 11

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

§ 6 Abs 3 KStG regelt die Dauer der St-Pflicht für die Fälle, in denen die St-Pflicht nicht rückwirkend gem § 6 Abs 2 KStG in Fortfall kommt. Die St-Pflicht erstreckt sich dann nicht nur auf das Jahr, an dessen Schluss die Überdotierung gegeben ist, sondern auch auf die folgenden Jahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist. Die Besteuerung für den gesamten Zeitraum bis zu einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung der Deckungsrückstellung ist uE konsequent, weil auch die St-Pflicht der Kasse jeweils erst entsteht, wenn sich aufgrund der versicherungsmathematischen Berechnung eine Überdotierung ergibt.

Zur Frage einer Verkürzung des Dreijahreszeitraums durch freiwillige Ermittlung der Deckungsrückstellung auf einen anderen Bil-Stichtag s Tz 7.

 

Tz. 12

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Tritt die St-Pflicht für einen mehrjährigen Zeitraum (idR drei Jahre) ein, so ist während dieser Zeit zwar der stpfl Anteil des Einkommens konstant, das Einkommen insges aber ist für jedes Jahr der St-Pflicht gesondert zu ermitteln.

Dabei ist der Aufteilungsschlüssel des Erstjahres maßgebend.

 

Tz. 13

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

 

Beispiel:

(Fortführung des Bsp in Tz 5)

Das gesamte Einkommen der Pensionskasse, die seit 2018 partiell stpfl ist, beträgt 2 019 270 000 EUR.

Daraus errechnet sich das

 
stpfl Einkommen 2019: 270 000 EUR × 1 400 000 EUR = 157 500 EUR.
2 400 000 EUR

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