Tz. 100
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Das Merkmal der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist das wichtigste der vGA-Definition. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle entscheidet sich anhand dieses Merkmals, ob eine vGA vorliegt oder nicht. Vor allem mit der Frage nach der gesellschaftlichen Veranlassung wird also die Sphäre der Einkommenserzielung von der der Einkommensverwendung abgegrenzt.
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kap-Ges ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem nicht Gesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rspr; zB s Urt des BFH v 20.08.2008, DB 2008, 2336; s H 8.5 III [Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis/Allgemeines] KStH).
Für andere Kö als Kap-Ges gilt dieser Maßstab entspr; zB für den Geschäftsleiter einer Genossenschaft (s Urt des BFH v 11.10.1989, BStBl II 1990, 88) oder eines VVaG (s Urt des BFH v 13.11.1991, BStBl II 1992, 429) oder auch für den Vorstand eines Vereins (s Urt des BFH v 08.08.2001, DStRE 2001, 1301). Ebenso für die Geschäftsleiter bei BgA von jur Pers d öff Rechts (s Urt des BFH v 10.07.1996, BStBl II 1997, 230, 231, auch s Urt des BFH v 24.04.2002, DStRE 2002, 1073, und s Urt des BFH v 28.01.2004, Az: I R 87/02).
Tz. 101
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Die Prüfung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist zielgerichtet, also final. Der einer vGA zugrunde liegende Vorgang muss also darauf ausgerichtet sein, Interessen des Gesellschafters zu erfüllen. Die vGA verlangt nicht nur eine Verursachung im Gesellschaftsverhältnis, sondern die zweckgerichtete Förderung der Gesellschafterinteressen. Veranlassung ist also mehr als Verursachung; dazu auch s Kohlhepp (in Schn/F, § 8 KStG Rn 353). Auch hierin kommt das Ausschüttungselement der vGA zum Ausdruck; nicht jede im Gesellschaftsverhältnis verursachte Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung ist auch eine vGA. Der BFH drückt dies zwischenzeitlich auch in dem zusätzlichen Merkmal der "Vorteilsgeneigtheit" aus (dazu s Tz 153ff). Das von der Kö geförderte Gesellschafterinteresse kann sowohl finanzieller als auch ideeller Natur sein. Frotscher in F/D, Anh zu § 8 KStG Rn 45, schlägt vor, die finale Ausrichtung auf die Befriedigung privater Interessen des Gesellschafters oder Mitglieds gesondert in die vGA-Definition aufzunehmen. Nur damit werde sichergestellt, dass nicht jede gesellschaftsrechtlich veranlasste Geschäftsbeziehung schlechthin als vGA zu erfassen sei, sondern nur eine solche, bei der durch die Grundlage im Gesellschaftsverhältnis die Grenzlinie zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulasten der Kö verschoben werde. Geschäfte können trotz der Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis zu angemessenen Bedingungen erfolgen; zB s Urt des BFH v 17.10.2001, BStBl II 2004, 171. Wäre dies anders, dürfte eine Kö keine Geschäftsbeziehungen mit ihrem Gesellschafter aufnehmen, ihn zB auch nicht als GF anstellen. IdR wird die Anstellung des GF im Gesellschaftsverhältnis verursacht sein; Bewerbungsgespräche mit Fremd-GF werden üblicherweise nicht geführt. "Taugt" der Ges-GF aber etwas und erhält er ein angemessenes Gehalt, liegt in der zur Vermögensminderung führenden Gehaltszahlung dennoch keine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Zum Problem des Fremdvergleichs bei Zahlungen an einen "lästigen Gesellschafter" s Martini (FR 2011, 562). Eine vGA kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung von Vergütungen an einen Gesellschafter der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats bedarf; s Urt des BFH v 22.10.2015 (BStBl II 2016, 219); auch zur Strukturverschiedenheit des Beirats einer GmbH zum Aufsichtsrat einer AG.
Tz. 102
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Das Merkmal ist eine Ausprägung des auch bei Verträgen unter Angehörigen anzuwendenden Fremdvergleichs. Die Rspr wendet den Fremdvergleich als Kriterium des Veranlassungsprinzips an. Eine Gewinnkorrektur setzt damit tatbestandsmäßig voraus, dass ein vom Fremdvergleich abweichendes Verhalten eines Geschäftsleiters vorliegt. Ist dieser Tatbestand erfüllt, stellt sich die Frage des Umfangs der Gewinnkorrektur.
Vorteilszuwendungen von Kap-Ges auf gesellschaftlicher Grundlage werden idR zwar unmittelbar den AE gewährt, da sie es sind, die Einfluss auf die Gesellschaft nehmen und Vorteilsbewegungen im Gesellschaftsverhältnis veranlassen können. Mitunter fließen solche im Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorteile aber Dritten zu, die in wirtsch oder gesellschaftlicher (einschl verwandtschaftlicher) Beziehung zu den AE stehen und aus dieser Verbindung heraus begünstigt werden.
Darüber hinaus können solche Vorteile aber auch Fremden zufallen und zu der Frage führen, ob selbst in diesen Fällen vGA vorliegen und wem sie bejahendenfalls stlich zuzurechnen sind. IdR wird man hier aber nicht zu einer ...