2.3.2.1 Einbringungsgewinn
Tz. 41
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Der von der aufnehmenden Kap-Ges tats gewählte (und nicht mehr änderbare) Bewertungsansatz für das eingebrachte BV (s Tz 38f) gilt als Veräußerungspreis für die Übertragung des (Teil-)Betriebs iRd Einbringung als tauschähnlicher Vorgang. Dies folgt aus dem Verweis in § 23 Abs 1 S 1 UmwStG auf § 20 Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 UmwStG (s W/M, § 23 UmwStG Tz 68). Der Wertansatz der Übernehmerin in der Bil der BetrSt entscheidet über das Entstehen und die Höhe eines VG bei der einbringenden inl Kap-Ges.; im Einzelnen s § 20 UmwStG nF Tz 196 f, 200-202. Ein Einbringungsgewinn kann durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG (iVm § 8 Abs 1 KStG) neutralisiert werden (s § 20 UmwStG nF Tz 210). Eine Stundung des Einbringungsgewinns nach § 20 Abs 6 UmwStG kommt nicht in Frage. Einen entspr Verweis auf die Stundungsregelung enthält § 23 Abs 1 S 1 UmwStG konsequenter Weise nicht. Denn der Anspruch auf Stundung besteht nämlich nur in den Fällen des § 20 Abs 3 UmwStG (s § 20 UmwStG nF Tz 211); dies ist jedoch bei der einbringenden inl Kap-Ges, bei der die erhaltenen Anteile an der Übernehmerin zum (stverstrickten) BV gehören, regelmäßig nicht der Fall.
Der Einbringungsgewinn entsteht mit Ablauf des - ggf rückbezogenen - stlichen Übertragungsstichtags. Durch Verweis in § 23 Abs 1 S 1 auf § 20 Abs 7 und 8 UmwStG gilt die Fiktion des § 20 Abs 7 S 1 UmwStG entspr. Zur Behandlung eines Einbringungsgewinns bei der KSt s § 20 UmwStG nF Tz 217, 219-222. Zur Behandlung eines Einbringungsgewinns bei der GewSt s § 20 UmwStG nF Tz 239.
2.3.2.2 Anschaffungskosten der Anteile
Tz. 42
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Der Wert, mit dem die Übernehmerin das eingebrachte BV ansetzt, gilt für die einbringende Kap-Ges als AK der erworbenen Anteile an der Übernehmerin. Dies folgt aus dem Verweis in § 23 Abs 1 S 1 UmwStG auf § 20 Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 UmwStG. Die einbringende Kap-Ges hat im Zeitpunkt der Einbringung (s § 23 Abs 1 S 1 iVm § 20 Abs 7 S 1 UmwStG) die im Tauschwege für die Einbringung des (Teil-)Betriebs erworbenen Anteile mit dem Wert zu aktivieren, die die Übernehmerin in der Summe für die WG des Einbringungsgegenstands ansetzt. Es besteht eine bindende Werteverknüpfung mit den Ansätzen in der St-Bil der Übernehmerin für die inl BetrSt (im Einzelnen s § 20 UmwStG nF Tz 245). Es wird die Auff vertreten, dass diese Werteverknüpfung nicht mit der EG-Fusionsrichtlinie konform gehe (s W/M, § 23 UmwStG Tz 75). Eine derartige Forderung könne nämlich der EG-Fusionsrichtlinie nicht entnommen werden. UE ist die Regelung in § 23 Abs 1 S 1 iVm § 20 Abs 4 S 1 UmwStG EU-rechtlich unbedenklich. Die Nichterwähnung der Bindung der AK der gewährten Anteile an die Wertansätze für das eingebrachte BV in der EG-Fusionsrichtlinie führt dazu, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, hier entspr Regelungen zu treffen (s Herzig/Dautzenberg/Heyeres, DB 1991 Beil 12, 12). Die Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundgedanken der EG-Fusionsrichtlinie, die stneutrale Einbringung zu gewährleisten. Denn die Werteverknüpfung führt zwar zu einer Verdoppelung der stillen Reserven, aber wegen § 8b Abs 2 KStG letztlich nicht zu einer doppelten St-Belastung (s Vor § 20 UmwStG nF Tz 20; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 23 UmwStG Tz 47).
Erfolgt die Einbringung zum Bw oder Zwischenwert, entstehen einbringungsgeborene Anteile im BV der einbringenden Kap-Ges (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG; § 21 UmwStG nF Tz 10, 15). Die weitere Besteuerung richtet sich nach § 21 UmwStG.