Tz. 129
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Ist eine Vereinbarung nicht dem Grunde nach als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, kann iH eines überhöhten Entgelts, das der AE von seiner Kö erhält, dennoch eine (partielle) vGA vorliegen. Sind demgegenüber Leistung und Gegenleistung ausgeglichen, ist keine Veranlassung des Vorgangs durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben. Eine Vorteilsgewährung an den Gesellschafter liegt dann nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kö an ihren AE eine Leistung erbracht hat und dieser dafür ein angemessenes Entgelt entrichtet, oder ob es sich um eine Leistung des AE an die Kö handelt, für die der AE ein angemessenes Entgelt von der Kö erhält.
Wie ein angemessener Preis zustande gekommen ist, ist nicht entscheidend. Es ist also nicht notwendig, in fiktiver Form Preisverhandlungen zwischen den Beteiligten "nachzuspielen". Auch ein vom AE diktierter Preis kann angemessen sein, wenn er auch bei einem Geschäft mit einem Dritten vereinbart worden wäre; s Urt des BFH v 17.10.2001, BStBl II 2004, 171.
Für die Angemessenheitsprüfung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend; s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 649 zur Ermittlung des angemessenen Zinssatzes für eine Darlehensgewährung. IdR ist die Angemessenheitsprüfung revisionsrechtlich nicht überprüfbar; es handelt sich um eine der Tatsacheninstanz obliegende Prüfung; s Urt des BFH v 18.03.2002 (BFH/NV 2002, 1176), und s Urt des BFH v 06.04.2005 (BStBl II 2007, 658).
Tz. 130
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Weicht der zwischen der Kö und dem AE vereinbarte Preis demgegenüber von dem unter Dritten üblichen Preis ab, wird diese Abweichung idR im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Gewisse Preisauf- und -abschläge und somit Abweichungen vom "Normalpreis" müssen allerdings nicht zwingend im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Hierfür ist aber dann regelmäßig eine Begründung erforderlich, warum der vereinbarte Preis vom "Normalpreis" abweicht. In einem solchen Fall wäre dann aber auch mit einem Dritten ein abweichender Preis vereinbart worden.
Beispiel:
Die Z-GmbH veräußert ein unbebautes Grundstück für einen qm-Preis von 400 EUR an ihren Gesellschafter Z. Der Bodenrichtwert des örtlichen Gutachterausschusses für das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, beträgt allerdings 500 EUR. Der auf 400 EUR reduzierte Kaufpreis ist nach schlüssiger Darlegung der Beteiligten darin begründet, dass das Grundstück schadstoffbelastet ist und auch ein fremder Dritter nur 400 EUR je qm bezahlt hätte, da für das Grundstück in erheblichem Umfang Aufwendungen für die Schadstoffbeseitigung im Erdreich anfallen werden.
Der Kaufpreis weicht zwar vom "Normalpreis" für Grundstücke in dieser Umgebung ab. Es ist jedoch schlüssig, dass aufgrund der Schadstoffbelastung des konkreten Grundstücks ein fremder Dritter nur einen reduzierten Kaufpreis gezahlt hätte. Der Abschlag ist also nicht von vornherein im Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Ob die Höhe des Abschlags tats der Wertminderung durch die Schadstoffbelastung entspricht, kann allerdings nur anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
Auf einen etwaigen Marktpreis kommt es uU auch dann nicht an, wenn kurz vor dem Geschäft mit dem AE ein für die Kö günstigeres Angebot eines Dritten vorlag; s Urt des BFH v 15.04.2003, BFH/NV 2003, 1612.
Tz. 131
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Nach diesen Grundsätzen kann auch für eine unentgeltliche Übertragung eines WG auf den AE (ausnahmsweise) die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis zu verneinen sein, wenn es dafür betriebliche Gründe gibt. So hat der BFH – zutreffenderweise – keine vGA angenommen, wenn ein Pächter eines Betriebs (= Kö) den Geschäftswert bei Pachtende – wie im urspr Pachtvertrag vereinbart – unentgeltlich an den Verpächter (= AE) zurückgibt; s Urt des BFH v 31.03.1971, BStBl II 1971, 536. Die unentgeltliche Rückübertragung ist in einem solchen Fall nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in dem früheren Pachtvertrag vereinbart. Allerdings unterliegen die Regelungen des (urspr) Pachtvertrags der Angemessenheitsprüfung.
Bei unentgeltlicher Übertragung eines WG auf den Gesellschafter darf uU berücksichtigt werden, dass der Gesellschafter das WG auf Dauer unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat; s Urt des BFH 08.11.1989, BStBl II 1990, 244. Bei einem beherrschenden Gesellschafter wird sich die Annahme einer vGA allerdings nur dann vermeiden lassen, wenn dieser Vorteilsausgleich von vornherein klar und eindeutig vereinbart wurde; dazu s Tz 300ff.
Bei Preisgestaltungen von Waren lässt der BFH auch die Ausnutzung einer starken Marktposition als Argument für einen "von der Norm" abweichenden Preis gelten; s Urt des BFH v 16.04.1980, BStBl II 1981, 492. Bei der Drohung mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen durch einen Großabnehmer soll es sich um den Ausdruck der Marktkräfte handeln, der nicht zu einer Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis führt.
Im Liefer- und Leistungsverkehr ist für jedes Einzelgeschäft zu prüfen, welche Vert...