Tz. 58

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Sichergestellt ist die Besteuerung der stillen Reserven grds bei der Verschmelzung einer auf eine andere unbeschr stpfl Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG. Eine Sicherstellung ist uE auch gegeben, soweit die spätere Aufdeckung der stillen Reserven bei der Übernehmerin zB wegen eines Verlustvortrags oder wegen Anwendung des § 8b KStG nicht zur Festsetzung einer KSt führt (glA s Schießl, in W/M, § 11 UmwStG Rn 165 und s Schmitt, in S/H/S, 9. Aufl, § 11 UmwStG Rn 92). Ist die Übernehmerin eine OG, so ist der Wortlaut von § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG insoweit nicht erfüllt, als dass die später aufgedeckten stillen Reserven nicht auf der Ebene der Übernehmerin der KSt unterliegen. Dies wird von der Fin-Verw (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.08) aber nicht beanstandet, wenn der OT eine Kap-Ges ist und mithin auf dessen Ebene eine Besteuerung mit KSt sichergestellt ist. Anders verfährt die Fin-Verw aber dann, wenn der OT ein Pers-Unternehmen ist (s Tz 62). Wegen der Frage der Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven bei inl Immobilienvermögen s § 3 UmwStG Tz 77.

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