Tz. 10
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Fraglich ist, wann eine Spaltung der Vorbereitung der Veräußerung an außenstehende Pers dient. Auch wenn dies aus dem Ges-Wortlaut nicht eindeutig hervorgeht, soll dafür nach der Ges-Begr eine konkrete Veräußerungsabsicht bestehen müssen oder zumindest eine Veräußerung nicht nur hypothetisch in Betracht gezogen werden (s BT-Drs 20/8628, 143). Eine solche Veräußerungsabsicht soll demnach u. a. dann angenommen werden können, wenn ein Letter of Intent oder ein Memorandum of Understanding geschlossen wurde. Betroffen sind hier Fälle, in denen objektive Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass bereits im Zeitpunkt des Vollzugs der Spaltung konkrete Bestrebungen für eine nachfolgende Anteilsveräußerung vorgelegen haben. Je größer hier die Zeitnähe ist, desto geringere Anforderungen sind aufgr des hierdurch ausgelösten Anscheinsbeweises an den Nachw des Vorliegens einer konkreten Veräußerungsabsicht zu stellen. S hierzu auch Liekenbrock/Liedgens, DB 2024, 1296, 1299.
Das Erfordernis einer bei Spaltung bestehenden Veräußerungsabsicht hat auch in zweifacher Weise seinen Niederschlag im Ges-Wortlaut gefunden. So impliziert die Formulierung in S 2 und 3 ("in den Fällen der Vorbereitung"), dass es auch Fälle geben kann, in denen die Spaltung nicht der Vorbereitung einer Veräußerung dient. Daneben muss man sehen, dass die "normale" Nachveräußerungssperrfrist nach § 15 Abs 2 S 5 UmwStG überflüssig wäre, wenn jegliche Anteilsveräußerung innerhalb der Fünfjahresfrist nach § 15 Abs 2 S 2 UmwStG schädlich wäre, weil zwingend davon auszugeben sei, dass die Spaltung der Vorbereitung einer Veräußerung gedient hat.
Tz. 11
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Wie bereits unter Tz 6 ausgeführt, muss es in Fällen der schädlichen Vorbereitung iSv § 15 Abs 2 S 2 UmwStG im Nachgang der Spaltung zu einer Anteilsveräußerung an eine außenstehende Pers kommen. Hierbei ist der Umfang nach § 15 Abs 2 S 4 UmwStG irrelevant. Es muss nur mind ein Anteil an einer an der Spaltung beteiligt Kö innerhalb von fünf Jahren nach dem stlichen Übertragungsstichtag veräußert werden. Da der betreffende Vorgang (nach allg ertragstlichen Grundsätzen) als Veräußerung zu qualifizieren sein muss, ist eine als unentgeltlich zu qualifizierende Anteilsübertragung an eine außenstehende Pers mithin unschädlich (zB ein Gesellschafter überträgt Anteile unentgeltlich an einen nahen Angehörigen). Auch Weiterübertragungen im Wege der vGA oder verdeckten Einlage stellen hiernach keine Veräußerung dar. Hinsichtlich der Auslegung des Veräußerungsbegriffs kann insoweit auf die bisherigen Grundsätze zur alten Nachveräußerungssperrfrist nach § 15 Abs 2 S 4 UmwStG zurückgegriffen werden (s hierzu § 15 UmwStG Tz 206ff).
Der 2. Hs von § 15 Abs 2 S 4 UmwStG stellt klar, dass eine nachfolgende Anteilsveräußerung ein rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO darstellt, so dass der rückwirkende Ansatz des gW bei der übertragenden Kö verfahrensrechtlich idR problemlos möglich ist. Zu beachten ist indes, dass ein rückwirkendes Ereignis nur nach Maßgabe der allg Grundsätze des § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO angenommen werden kann. Hat die Anteilsveräußerung zum Zeitpunkt des Erl des St-Bescheides der Kö bereits vorgelegen, würde dem Grunde nach kein – den Anwendungsbereich von § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO eröffnendes – rückwirkendes Ereignis vorliegen. S hierzu Urt des BFH v 18.11.2020, BStBl II 2021, 732.
Beispiel:
Hier führt die Spaltung selbst zu keiner schädlichen Veräußerung iSv § 15 Abs 2 S 2 UmwStG, da an der B-GmbH keine außenstehende Pers beteiligt ist. Allerdings versagt die Norm auch dann die St-Neutralität, wenn die Veräußerung an eine außenstehende Pers durch die Spaltung vorbereitet wird. Sofern die nachfolgende Veräußerung des Anteils an der C-GmbH an die außenstehende Pers bereits bei Durchführung der Spaltung konkret geplant war (Zeitnähe dürfte dies idR indizieren; s Tz 11), wäre das abgespaltene Vermögen bei der B-GmbH rückwirkend mit den gW anzusetzen.