Tz. 14

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

§ 6 Abs 4 KStG bestimmt, dass bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse

  • Beitragsrückerstattungen an das Trägerunternehmen – bis auf die nach § 6 Abs 2 KStG zum Abbau des überhöhten Kassenvermögens vorgenommenen Beitragsrückerstattungen – und
  • Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht,

nabzb sind.

Zur Begründung für die Nichtabziehbarkeit

  • hinsichtlich der Beitragsrückerstattungen (und sonstiger Vermögensübertragungen) an das Trägerunternehmen s Tz 3
  • hinsichtlich der Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung ohne Anspruch der Leistungsempfänger auf die Überschussbeteiligung s § 5 Abs 1 Nr 3 KStG Tz 74.

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