Tz. 23

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die Rückstellung ist für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden (s § 341g HGB, § 26 RechVersV). Sie wird auch als SchR oder Schadenreserve bezeichnet (s § 20 KStG Tz 25ff).

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