Tz. 18

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Sowohl die Einlage in die OG (s Tz 11, 12) als auch die Verlusttilgung durch Minderabführung (s Tz 13, 14) führen dazu, dass zwar der hr-liche Verlustvortrag beseitigt wird, der stliche Verlustabzug aber während der Laufzeit des GAV nicht ausgenutzt werden kann. Beide Maßnahmen empfehlen sich in den Fällen, in denen ein hr-licher Verlustvortrag, aber kein stlicher Verlustabzug vorhanden ist, zB weil in den Verlustjahren durch Zurechnung von nabzb Ausgaben oder vGA ein negatives Einkommen nicht angefallen ist. Dabei wird idR die Einlage der Verlusttilgung durch Minderabführung vorzuziehen sein, weil sie nicht zu Differenzen zwischen H-Bil und St-Bil führt.

Dagegen würde bei einem Aufschub des Inkrafttretens des GAV (s Tz 15–17) der stliche Verlustabzug noch voll bei der OG ausgenutzt, im Folgejahr setzt dann der GAV ein. Die OG hätte im letzten Jahr vor dem Wirksamwerden des GAV ihr Einkommen, das nach Anrechnung des restlichen Verlustabzuges aus den Vorjahren verbleibt, noch selbst zu versteuern. Allerdings kann bei dieser Gestaltung infolge nabzb Ausgaben noch ein hr-licher Verlustvortrag bei Wirksamwerden des GAV verbleiben. Die zweckmäßigste Lösung ist es idR, diesen verbleibenden Verlust dann durch eine Einlage iSv Tz 12 auszugleichen.

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